Der Lissabonner Vertrag und staatliche Gewalt

Text von Regula Heinzelmann

 

Im Zusammenhang mit den Vorgänge in Katalonien ist die Frage, wie viel Gewalt der Staat anwenden darf im Gespräch. Interessant sind in dem Zusammenhang rechtswirksame Erläuterungen zum Lissabonner Vertrag. Diese muss man erst mal zusammensuchen, schon rein redaktionell ist dieser „Vertrag“ eine Zumutung für die Bürger, vom Inhalt ganz abgesehen.

 

Zum Recht auf Leben heisst es in einer solchen Erläuterung:

Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt, aber die in der EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHKONVENTION EMRK enthaltenen „Negativdefinitionen“ seien zu beachten. Eine Tötung wird nicht als Verletzung des Rechts auf Leben betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um

  • jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen
  • jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern
  • einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen

 

Da fragt man sich, ob eine Volksabstimmung als Aufruhr gelten kann. Wenn ja, könnten die EU-Staaten, bzw. ihre Politiker auch auf die Idee kommen, friedliche Demonstrationen der Opposition als Aufruhr zu betrachten. Das wäre eine schlimme Tendenz.

 

Hier findet man das PDF-Dokument:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2007:303:0017:0035:DE:PDF

 

Titelbild

"Zeit der Geier", gemalt und fotografiert von Regula Heinzelmann

 

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© Regula Heinzelmann