EuGH Urteil: Rückweisung an der Grenze nicht erlaubt

Text von Regula Heinzelmann

 

14. Januar 2024

 

Einige Politiker und öffentliche Persönlichkeiten führten im November ein privates Treffen durch und besprachen, wie man das Migrationsrecht, siehe unten, durchsetzen könnte, d.h. Kriminelle und illegale Einwanderer in ihre Heimatländer zurückführen.

 

Dieses Treffen wurde illegal von Correctiv gefilmt, die dann einen Text dazu und Filmaufnahmen publizierte. Informationen dazu:

 

 

https://www.europa-konzept.eu/geben-sie-gedankenfreiheit-schiller/correctiv/

 

 

 

22. September 2023

 

 

Ein Urteil der EuGH vom 21.9.2023 besagt, dass man auf illegale Einwanderer die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG anzuwenden hat, sobald sie ein europäisches Land betreten. Dann nützen Grenzkontrollen freilich nicht mehr viel.

 

Man muss also endlich dafür sorgen, dass illegale Einwanderer Europa gar nicht mehr betreten, sie also sofort in ihre Länder zurückführen.

 

Eines ist aber auch klar nach Rückführungsrichtlinie, Bestimmungen siehe unten.

 

Kein Staat ist verpflichtet, Verbrechern oder Gefährdern Asyl zu gewähren.

 

Das entspricht auch der Genfer Flüchtlingskonvention Art. 2 Flüchtlinge (und andere Ausländer) müssen sich den (verfassungsgemässen) Gesetzen im Gastland unterziehen. Gefährder und Verbrecher können sich nicht auf Asylrecht berufen (Artikel 33 Abs. 2).

 

Und noch eine wichtige Bestimmung, Genfer Flüchtlingskonvention Artikel 23:

Die sich in einem Staat RECHTMÄSSIG aufhaltenden Flüchtlinge bekommen die GLEICHE Fürsorge wie die Einheimischen. 

 

Umkehrschluss: Einheimische darf man gegenüber Einwanderern nicht benachteiligen, was leider oft geschieht.

 

 

Weitere Informationen über Migrationsrecht finden Sie auf unserer Webseite in folgenden Texten.

 

Juristische Analyse der Schengenrechtsverletzungen durch Frau Merkel seit 2015:

https://www.europa-konzept.eu/internationale-politik/asylrecht-merkels-regierung-bricht-internationales-recht/

 

Leider haben Schweizer „Diplomaten“ das sehr unrealistische UNO-Migrationsabkommen gefördert, was ich als Schweizerin sehr peinlich finde. Mein Protestbrief nach Bern:

https://www.europa-konzept.eu/internationale-politik/uno-migrationsabkommen/

 

 

Inhalt des EuGH-Urteils

 

Das Urteil ist noch nicht publiziert, den Pressetext kann man hier herunterladen:

 

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2023-09/cp230145de.pdf

 

Die Rückführungsrichtlinie findet man hier:

 

https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:348:0098:0107:DE:PDF

 

Die Rückführungsrichtlinie ist nach EuGH auf jeden Drittstaatsangehörigen anzuwenden, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, ohne die Voraussetzungen für die Einreise oder den dortigen Aufenthalt zu erfüllen.

 

Mehrere Vereinigungen, darunter die der Avocats pour la défense des droits des étrangers (ADDE; Rechtsanwälte für die Verteidigung der Rechte von Ausländern), machen vor dem französischen Staatsrat die Rechtswidrigkeit einer Gesetzesvertretenden Verordnung geltend, mit der das Gesetzbuch über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und über das Asylrecht geändert wurde. Sie bringen vor, dieses Gesetzbuch verstosse gegen die sogenannte Rückführungsrichtlinie 1, indem die französischen Behörden Drittstaatsangehörigen die Einreise an Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten (im Folgenden: Binnengrenzen) verweigern könnten, an denen nach dem Schengener Grenzkodex wegen einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit Frankreichs vorübergehend Grenzkontrollen wiedereingeführt worden sind.

 

Nach der Rückführungsrichtlinie muss als Grundregel gegen jeden Drittstaatsangehörigen, der illegal einreist, eine Rückkehrentscheidung ergehen. Dem Betroffenen muss jedoch grundsätzlich eine gewisse Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt werden. Die zwangsweise Abschiebung darf nur als letztes Mittel eingesetzt werden, genaueres siehe unten.

 

Der Staatsrat fragte den Gerichtshof, ob ein Mitgliedstaat, der die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen beschliesst, gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, der ohne gültigen Aufenthaltstitel an einer zugelassenen Grenzübergangsstelle im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats, an der solche Kontrollen durchgeführt werden, abgefangen wird, eine Entscheidung über die Einreiseverweigerung auf der Grundlage des Schengener Grenzkodex erlassen kann. Oder ob man die in der Rückführungsrichtlinie vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren zu beachten hat.

 

Dabei geht es um die 1 Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger.

 

Die Rückführungsrichtlinie ist, so der EuGH grundsätzlich anzuwenden, sobald sich ein Drittstaatsangehöriger im Anschluss an seine illegale Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in diesem befindet, ohne die Voraussetzungen für die Einreise oder den dortigen Aufenthalt zu erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn, wie es vorliegend der Fall ist, der Betroffene an einer Grenzübergangsstelle aufgegriffen wurde, die sich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befindet. Die Einreise einer Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats kann nämlich bereits vor dem Überschreiten einer Grenzübergangsstelle erfolgen.

 

Der Gerichtshof stellt klar, dass es den Mitgliedstaaten nach der Rückführungsrichtlinie nur ausnahmsweise gestattet ist, Drittstaatsangehörige, die sich illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen.

 

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten einen Drittstaatsangehörigen bis zu seiner Abschiebung namentlich dann in Haft nehmen können, wenn er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, und dass sie die Verwirklichung anderer Straftatbestände als solcher, die nur eine illegale Einreise zum Gegenstand haben, mit einer Freiheitsstrafe ahnden können.

 

Die Rückführungsrichtlinie steht der Inhaftierung oder dem polizeilichen Gewahrsam eines Drittstaatsangehörigen nicht entgegen, wenn er verdächtigt wird, einen anderen Straftatbestand als nur die illegale Einreise in das Hoheitsgebiet verwirklicht zu haben, vor allem wenn dieser die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats bedroht.

 

Die Entscheidung des Gerichtshofs bindet nationale Gerichte, wenn diese über vergleichbare Fragen zu befinden haben.

 

 

Vorschriften der Rückführungsrichtlinie

 

Eine Rückkehrentscheidung sieht eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise vor (Artikel 7). Die Mitgliedstaaten können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, dass diese Frist nur auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen eingeräumt wird. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen davon, dass die Möglichkeit besteht, einen solchen Antrag zu stellen.

 

Den Betreffenden können für die Dauer der Frist für die freiwillige Ausreise bestimmte Verpflichtungen zur Vermeidung einer Fluchtgefahr auferlegt werden, wie eine regelmäßige Meldepflicht bei den Behörden, die Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheit, das Einreichen von Papieren oder die Verpflichtung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten.

 

Besteht Fluchtgefahr oder ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden oder stellt die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar, so können die Mitgliedstaaten davon absehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, oder sie können eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen einräumen.

 

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung oder wenn die betreffende Person ihrer Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nachgekommen ist. Machen die Mitgliedstaaten — als letztes Mittel — von

Zwangsmaßnahmen zur Durchführung der Abschiebung von Widerstand leistenden Drittstaatsangehörigen Gebrauch, so müssen diese Maßnamen verhältnismäßig sein und dürfen nicht über die Grenzen des Vertretbaren hinausgehen (Artikel 8).

 

Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (Artikel 11). In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen. Die Dauer des Einreiseverbots wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre, ausser wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.

 

Allerdings haben Staaten auch gewisse Rechte gegenüber Migranten, die bereits von einem anderen Staat aufgenommen wurden (Art. 6).

 

Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, sind zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben.

 

Die Mitgliedstaaten können davon absehen, eine Rückkehrentscheidung gegen illegal in ihrem Gebiet aufhaltenden Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn diese Personen von einem anderen Mitgliedstaat aufgrund von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie geltenden bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen wieder aufgenommen wird.

 

 

In ceterum censeo

 

Die EU muss aufgelöst werden. Wir brauchen einen neuen Staatenbund, in dem die Völker selber über Migration entscheiden können, und in dem es für die Staaten die Möglichkeit gibt, die Zuwanderung einzuschränken.

 

Europa den Europäern!

 

Meinen Vorschlag findet man in meinem neuen Buch:

https://www.europa-konzept.eu/eine-neue-organisation-für-europa/

 

 

 

 

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