Corona und Datenschutz

 

Text von Regula Heinzelmann

 

 

6. Mai 2021

 

 

In Deutschland hat der Bundestag über Vorrechte für Geimpfte, Getestete und Genesene verhandelt. 

 

https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/292/1929257.pdf

 

Man mutet also den Leuten zu, Testergebnisse und Impfnachweise Privatpersonen und Unternehmen zu zeigen, die nicht zu Geheimhaltung verpflichtet sind. Wenn es darum geht, Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen oder Besuche zu machen, kann von Freiwilligkeit kaum die Rede sein.

 

 

Diese Praktiken sind datenschutzrechtlich sehr fragwürdig - und darüber wird in der Öffentlichkeit kaum diskutiert. Gesundheitsdaten galten schon immer als sensible Daten.

 

Nach Artikel 9 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die dem Deutschen Recht vorgeht, gelten Gesundheitsdaten als besondere Kategorie von Daten, die nur unter besonderen Bedingungen verarbeitet werden können.

 

Sogar für den Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren (DSVGO Art. 2 Abs. 2) sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses vorzusehen. Das macht in Bezug auf Corona aber weder die EU selber und schon gar nicht das Deutsche Parlament.

 

Natürlich hat man bei der Konzipierung der DSGVO wohl kaum eine Situation erwartet, wie sie durch Corona entstanden ist.  und nur bei den Erläuterungen  Deswegen dürften Gerichtsentscheide nötig sein, um die Rechtslücken zu füllen.

 

In den Erläuterungen zu Artikel 9 DSGVO heisst es unter anderem:

Ziffer 35 Zu den personenbezogenen Gesundheitsdaten sollten alle Daten zählen, die sich auf den Gesundheitszustand einer betroffenen Person beziehen und aus denen Informationen über den früheren, gegenwärtigen und künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person hervorgehen.

Ziffer 46 Personenbezogene Daten sollten grundsätzlich nur dann aufgrund eines lebenswichtigen Interesses einer anderen natürlichen Person verarbeitet werden, wenn die Verarbeitung offensichtlich nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden kann. Einige Arten der Verarbeitung können sowohl wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses als auch lebenswichtigen Interessen der betroffenen Person dienen; so kann beispielsweise die Verarbeitung für humanitäre Zwecke einschließlich der Überwachung von Epidemien und deren Ausbreitung oder in humanitären Notfällen insbesondere bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen erforderlich sein.

 

Titelbild

 

gemalt und fotografiert von Regula Heinzelmann

 

 

 

 

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© Regula Heinzelmann