DIMR fordert AfD-Verbot

 

 

Text von Regula Heinzelmann

 

 

17. April 2024

 

Hendrik Cremer, Dr. jur., geboren 1971, arbeitet beim sogenannten Deutschen Institut für Menschenrechte. Zu seinen langjähren Arbeitsschwerpunkten gehören Rassismus und Rechtsextremismus. Er schrieb ein Buch gegen die AfD und fordert Diszipinalrverfahren gegen  regierungskritische Beamter, mit denen er die AfDler meint und diese ohne weiteres als rassistisch beschimpft.

 

Zur Information: In der AfD haben viele Mitglieder mehr internationale Erfahrung und zwar nicht nur als Touristen als die meisten ihrer Gegner.

 

Frei nach Cremers Worten: Je länger das deutsche Volk zu den Machenschaften dieser Diktatur schweigt, umso mehr Mut wird es brauchen, sich davon zu befreien.

 

https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/aktuelles/detail/der-rechtsstaat-kann-keine-beamtinnen-dulden-die-rassistische-positionen-vertreten

 

https://www.amazon.de/l%C3%A4nger-schweigen-desto-werden-brauchen/dp/3827015081

 

 

 

 

 

 

7. Juni 2023

 

Bestrebungen, die AfD zu verbieten, sind in der faktischen Diktatur Deutschland ja schon lange zu erwarten. Jetzt wo die AfD in den Umfragen die Grünen hinter sich zurückgelassen hat und sogar schon die SPD überholt hat, wird diese Forderung konkret.

 

https://www.europa-konzept.eu/geben-sie-gedankenfreiheit-schiller/faktische-diktatur/

 

 

Das sogenannte „unabhängige“ Deutsche Institut für Menschenrechte will die AfD verbieten – womit es selber wesentliche Menschenrechte und das Grundgesetz verletzt.

 

 

Artikel 5: Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Artikel 9: Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

Artikel 28: Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.

 

 

Anlässlich der Veröffentlichung der Analyse „Warum die AfD verboten werden könnte. Empfehlungen an Staat und Politik“ erklärt das Institut:

„Die AfD hat in ihrer Gefährlichkeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung mittlerweile einen Grad erreicht, sodass sie gemäß Artikel 21 Grundgesetz (GG) durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden könnte. Das ist das Ergebnis der Analyse, die Programmatik und Äußerungen von Führungspersonen und Mandatsträger*innen untersucht und anhand des rechtlichen Maßstabs für ein Parteiverbot bewertet hat.

Mit der Analyse möchte das Institut eine Leerstelle in der gesellschaftlichen und juristischen Debatte über die AfD füllen und dazu beitragen, das Bewusstsein für die Gefahr, die von der AfD ausgeht, in Politik, Staat und Gesellschaft zu schärfen.

 

https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/aktuelles/detail/menschenrechtsinstitut-vorrausetzungen-fuer-verbot-der-afd-erfuellt

 

In Artikel 21 Grundgesetz steht folgendes: Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

 

Die Behauptung, dass die AfD die freiheitliche demokratische Grundordnung angreift ist eine faustdicke Lüge!

 

Im Gegenteil: An einem Mitgliederparteitag wurde 2016 demokratisch das Grundsatzprogramm beschlossen.

 

Erster Punkt des Grundsatzprogrammes: Die AfD setzt sich dafür ein, Volksentscheide in Anlehnung an das Schweizer Vorbild auch in Deutschland einzuführen. Wir wollen dem Volk das Recht geben, über vom Parlament beschlossene Gesetze abzustimmen. Dieses Recht würde in kürzester Zeit präventiv mäßigend auf das Parlament wirken und die Flut der oftmals unsinnigen Gesetzesvorlagen nachhaltig eindämmen. Zudem würden die Regelungsinhalte sorgfältiger bedacht, um in Volksabstimmungen bestehen zu können. Auch Beschlüsse des Parlaments in eigener Sache, beispielsweise über Diäten oder andere Mittelzuweisungen, würden wegen der Überprüfungsmöglichkeit der Bürger maßvolle Inhalte haben. Gesetzesinitiativen aus dem Volk haben eigene Gesetzesvorlagen zum Gegenstand und können durch die Stimmbürger angestoßen werden.

 

https://www.afd.de/wp-content/uploads/2017/01/2016-06-27_afd-grundsatzprogramm_web-version.pdf

 

Die Forderung nach direkter Demokratie ist natürlich auch im Wahlprogramm 2021 enthalten, auch als erster Punkt.

 

Klar wollen die Deutschen Politiker das nicht, denn wer derart gegen den Volkswillen regiert, riskiert bei Volksentscheiden eine Niederlage nach der anderen.

 

https://www.afd.de/wp-content/uploads/2021/06/20210611_AfD_Programm_2021.pdf

 

 

Die Behauptungen des DIMR erfüllt folgende Straftatbestände:

 

§ 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen: Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Es ist eine Störung des öffentlichen Friedens, wenn man in einem Land eine der stärksten Parteien verbieten will. Die AfDler selber werden natürlich nicht gewaltsam protestieren, aber bekanntlich werden die AfD-Veranstaltungen seit Jahren von Linksfaschisten bedroht.

 

§ 186 Üble Nachrede: Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

§ 187 Verleumdung: Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Dazu beleidigt die DIMR auch die Schweiz, die eine der wichtigsten Handelspartner von Deutschland ist. Schon lange wären Sanktionen der Schweiz gegen Deutschland in Betracht zu ziehen.

 

Nach Artikel 9 des Grundgesetzes könnte man wegen dieser Aktion allenfalls die Tätigkeit des DIMR einschränken: Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. Für ein Verbot würde ich nicht plädieren, damit würde man dasselbe tun, was jetzt das DIMR beabsichtigt.

 

 

Was ist das DIMR?

 

Am 10. Juli 2015 beschloss der Bundesrat das „Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMRG)“. In dem Gesetz werden im Sinne der „Pariser Prinzipien“ der UN den internationalen Maßstäben der Vereinten Nationen für Nationale Menschenrechtsinstitutionen, die Rechtsstellung, die Aufgaben und die Finanzierung des Instituts geregelt.

 

Satzung des eingetragenen Vereins Deutsches Institut für Menschenrechte, Präambel

 

Mit dem einstimmig von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Gesetz über die Rechtsstellung und die Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMRG) vom 16. Juli 2015 (BGBl I 2015 S. 1194) haben die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes das Deutsche Institut für Menschenrechte gemäß den Pariser Prinzipien auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und damit die Unabhängigkeit des Instituts bekräftigt. Nach § 1 DIMRG ist das Deutsche Institut für Menschenrechte die Nationale Menschenrechtsinstitution Deutschlands, wenn und solange es die sich aus den Pariser Prinzipien ergebenden Aufgaben des § 2 des DIMRG wahrnimmt und die §§ 3-7 des DIMRG erfüllt. Das Institut hat zugleich die Funktion eines unabhängigen Mechanismus gemäß Artikel 33 Absatz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention. Mit Beschluss vom 22. September 2015 hat die Mitgliederversammlung die notwendigen Satzungsänderungen vorgenommen, um die Anforderungen des DIMRG zu erfüllen.

 

Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMRG)

 

§ 1 Rechtsstellung und Finanzierung

Der eingetragene Verein Deutsches Institut für Menschenrechte ist die unabhängige nationale Institution der Bundesrepublik Deutschland zur Information der Öffentlichkeit über die Lage der Menschenrechte im In- und Ausland sowie zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte, wenn und solange der Verein die sich aus den Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1993 (Anlage der Entschließung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1993, U.N. Doc.A/Res/48/134) ergebenden Aufgaben des § 2 wahrnimmt und die Voraussetzungen der §§ 3 bis 7 erfüllt. Für die Finanzierung der Aufgaben gemäß § 2 Absatz 2, 4 und 5 stehen dem Deutschen Institut für Menschenrechte e. V. Mittel zur Verfügung, soweit sie im Haushaltsplan des Deutschen Bundestages etatisiert sind und die in den §§ 2 bis 7 genannten Mindestvoraussetzungen in der jeweiligen Satzung des Instituts erfüllt sind.

 

Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. hat zugleich die Funktionen eines unabhängigen Mechanismus gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420).

 

Widerspruch in sich, wer vom Staat finanziert ist, kann nicht unabhängig sein, wenn die Mitglieder nicht vom Volk gewählt werden.

Das ist nicht der Fall, siehe unten:

 

Zu den Aufgaben die DMIR gehören insbesondere folgende:

  • Information der Öffentlichkeit über die Lage der Menschenrechte im In- und Ausland, in geeigneten Fällen in vergleichender Perspektive, sowie Einrichten und Betreiben einer fachspezifischen Bibliothek,
  • wissenschaftliche Forschung und Publikation,
  • Politikberatung
  • Bildungsarbeit im Inland,
  • Förderung des Dialogs und der nationalen und internationalen Zusammenarbeit mit menschenrechtsrelevanten Stellen und
  • Erstellen von Analysen zu weiterwirkenden menschenrechtlichen Folgen totalitärer Diktaturen sowie von Kriegs- und Nachkriegsgeschehen in Ergänzung der Arbeit bestehender Institutionen.

 

Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. hat in seiner Satzung folgende Organe: Das Kuratorium, den Vorstand und Beiräte, die nach Bedarf fach- oder projektbezogen berufen werden können.

 

Mitglieder des Vereins sind natürliche und juristische Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglieder des Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. sind: Zur Durchsetzung der Pariser Prinzipien, insbesondere zur Sicherung einer pluralistischen Vertretung der an der Förderung und am Schutz der Menschenrechte beteiligten gesellschaftlichen Kräfte, werden weitere Mitglieder, die sich beruflich oder ehrenamtlich für den Schutz und die Förderung von Menschenrechten einsetzen, auf deren Antrag durch eine Entscheidung des Kuratoriums aufgenommen. Die Auswahl der Mitglieder soll zudem mit Blick auf die Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. getroffen werden. Die Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft soll nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, z. B. wegen Unvereinbarkeit mit den Zielsetzungen der Pariser Prinzipien. Das nähere Verfahren regelt die Satzung.

 

In der Satzung muss bestimmt werden, dass das Kuratorium aus ehrenamtlichen Kuratoren besteht und diese entsprechend den Absätzen 2 und 3 zu benennen sind. Stimmberechtigte Mitglieder des Kuratoriums werden für vier Jahre ernannt.

In der Satzung muss bestimmt werden, dass als Kuratoren mit Stimmrecht benannt werden

aus der Mitgliederversammlung sechs Vertreter oder Vertreterinnen,

  • vom Deutschen Behindertenrat ein Vertreter oder eine Vertreterin,
  • aus dem Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages zwei Mitglieder,
  • drei vom Bundestag zu benennende Vertreter oder Vertreterinnen wissenschaftlicher Einrichtungen mit menschenrechtlichem Bezug und drei vom Bundestag zu benennende Mitglieder der Zivilgesellschaft – wo bleibt da die Unabhängigkeit.
  • vom Forum Menschenrechte drei Vertreter oder Vertreterinnen.

In der Satzung muss bestimmt werden, dass als Kuratoren ohne Stimmrecht benannt werden je ein Vertreter oder eine Vertreterin

  • von der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration
  • von dem Beauftragten der Bundesregierung für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe
  • von der Beauftragten der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen
  • von der Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten
  • von der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen
  • des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
  • des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
  • des Bundesministeriums der Verteidigung

 

 

 

 

 

 

 

 

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