Stellungnahme von Gero Greb und Regula Heinzelmann
11. September 2024
Endlich ein gerechtes Urteil gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht.
Die Kammer geht davon aus, dass eine verfassungskonforme Auslegung der Norm nicht möglich sei. So verletze die Norm das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit sowie die Berufsfreiheit. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 27. April 2022 (1 BvR 2649/21) die Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Norm festgestellt. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Protokolle des COVID-19-Krisenstabs des Robert-Koch-Instituts (RKI) sowie der in diesem Zusammenhang heute durchgeführten Zeugenvernehmung von Prof. Dr. Schaade, Präsident des RKI, sei die Unabhängigkeit der behördlichen Entscheidungsfindung in Frage zu stellen. Das RKI habe das Bundesministerium für Gesundheit auch von sich aus über neue Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung informieren müssen. Nach der Gesetzesbegründung sei der Schutz vulnerabler Personen vor einer Ansteckung durch ungeimpftes Personal ein tragendes Motiv für die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Impfpflicht gewesen. Diese auf den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beruhende Einschätzung werde durch die nun veröffentlichten Protokolle des Instituts erschüttert. Der Gesetzgeber sei seiner Normbeobachtungspflicht nicht gerecht geworden. Da § 20a IfSG im Laufe des Jahres 2022 in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen sei, sei eine - erneute - Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich. Dem Verwaltungsgericht komme selbst keine Normverwerfungskompetenz zu.
Der Beschluss (3 A 224/22) ist unanfechtbar.
14. November 2023
Am 11. und 12. November 2023 fand in Berlin ein Corona-Symposium statt, das von der AfD organisiert wurde.
https://www.europa-konzept.eu/berichte-aus-berlin/corona-symposium-november-2023/
2. Oktober 2022
Die Zahl schwerer Impfschäden ist in der Schweiz inzwischen auf über 6000 angewachsen.
Diese immer noch als Verdachtsfälle zu bezeichnen ist zynisch.
Übrigens liegen mehr Geimpfte als Ungeimpfte im Spital, ein Argument gegen jede Art von Impfzwang.
https://www.covid19.admin.ch/de/vaccination/status
30. Juni 2022
Es gibt endlich eine Studie von amerikanischen Universitäten, in der das Risiko von Impfschäden mit dem Corona-Risiko verglichen wird.
Diese kann man hier herunterladen:
https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=4125239
19. Mai 2022
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die sich gegen § 20a, § 22a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) richtet. Darin ist die auf bestimmte Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege bezogene Pflicht geregelt, eine COVID-19-Schutzimpfung, eine Genesung von der COVID-19-Krankheit oder eine medizinische Kontraindikation für eine Impfung nachzuweisen (sogenannte „einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“).
Wer ungeimpft bleiben will, muss bei Fortsetzung der Tätigkeit mit einer bußgeldbewehrten Nachweisanforderung und einem bußgeldbewehrten Betretungs- oder Tätigkeitsverbot in den in § 20a IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen rechnen. Alternativ bleibt nur die Aufgabe des ausgeübten Berufs, ein Wechsel des Arbeitsplatzes oder jedenfalls der bislang ausgeübten Tätigkeit.
Dazu meint das Bundesverfassungsgericht:
Der Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Der Gesetzgeber verfolgt den legitimen Zweck, vulnerable Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-042.html
Nur weiss man inzwischen, dass die Impfung weder ausreichend vor der Krankheit schützt und auch nicht davor, dass man Dritte ansteckt. Aber dass die Gefahr schwerer Impfschäden besteht ist bekannt. Somit ist und bleibt eine Impfpflicht menschenrechtswidrig.
Das belegt folgende Sammlung von staatlichen Statistiken über Impfschäden.
https://www.europa-konzept.eu/corona/corona-impfung/
Der Fall gehört vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).
27. April 2022
Ein interessanter Beitrag, der die Mentalität der Pharmakonzerne zeigt.
Aus Profitgier verweigert man sogar Kindern Medikamente, wenn deren Eltern nicht hohe Beträge zahlen, leider auch die Novartis - peinlich für die Schweiz!
7. April 2022
Der Deutsche Bundestag hat heute alle Vorschläge betreffend Impfpflicht abgelehnt und zwar erstaunlich deutlich.
Herzlichen Dank allen, die mitgeholfen haben, im Kampf gegen die Impfpflicht Informationen übre Impfschäden und Argumente zu verbreiten. Trotzdem können wir uns nicht auf den Lorbeeren ausruhen, sondern müssen wachsam bleiben und zwar international.
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw14-de-impfpflicht-886566
Ärztinnen und Ärzte für individuelle Impfentscheidung:
Gutachten von Prof. Dr. Dr. Volker Boehme-Neßler, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Carl von Ossietzky-Universität Oldenburg
Zu empfehlen ist die Webseite des Netzwerks kritische Richter und Staatsanwälte n.e.V. Diese enthält kritische juristische Analysen zu Themen wie Impfpflicht und Coronamassnahmen. Der Verein bietet aber keine Rechtsberatung an.
Weitere aktuelle Meldungen
1. April 2022
Leider kein Aprilwitz: 5'165 schwerwiegende Impfschäden in der Schweiz
In Deutschland diskutiert man über eine Impfpflicht ab 50 Jahren, sowas nennt man dann einen Kompromiss. Aber diese aktuelle Schweizer Statistik zeigt, dass über 50 Jährige von Impfschäden besonders betroffen sind.
Im Jahr 2021 haben Biontech und Moderna Milliarden-Gewinne mit ihren Impfstoffen erzielt, ohne dass eine entsprechende Produktehaftung besteht. Es wäre Sache der Parlamente, eine solche endlich zu fordern.
https://www.europa-konzept.eu/corona/milliardengewinne-mit-corona-impfstoffen/
https://www.europa-konzept.eu/corona/impfschäden-wer-haftet/
17. März 2022
Die folgende Schweizer Statistik zeigt, dass inzwischen ebenso viele mehrfach Geimpfte in den Spitälern liegen wie Ungeimpfte. Die Überlastung der Spitäler kann also kein Argument mehr sein für die Impfpflicht, zumal sicher auch viele schwer Impfgeschädigte Spitalbehandlungen oder Kuren benötigen, siehe unten.
https://www.covid19.admin.ch/de/vaccination/status
Ärztinnen und Ärzte für individuelle Impfentscheidung:
Gutachten von Prof. Dr. Dr. Volker Boehme-Neßler, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Carl von Ossietzky-Universität Oldenburg
Zu empfehlen ist die Webseite des Netzwerks kritische Richter und Staatsanwälte n.e.V. Diese enthält kritische juristische Analysen zu Themen wie Impfpflicht und Coronamassnahmen. Der Verein bietet aber keine Rechtsberatung an.
8. März 2022
Gero Greb als Deutscher und Regula Heinzelmann als Schweizerin mit jahrzehntelangen guten Geschäftskontakten und Freunden in Deutschland beantragen bei den Abgeordneten des Bundestages ein klares NEIN gegen dieses Gesetz.
Stellungnahme zur Anhörung vom 21. März 2022, 10.00 Uhr im Ausschuss für Gesundheit (Deutscher Bundestag)
Titel: Öffentliche Anhörung zu 5 Gesetzesentwürfen zum Thema „Impfpflicht“
Drucksache 20/899 - 20/954 - 20/978 - 20/680 - 20/516
Einzelsachverständiger: Tom Lausen (Informatiker)
Zitate:
Das Dokument kann man hier herunterladen.
Überblick Änderungsvorschlag IfSG
Bei dem hauptsächlich von Vertretern von Grünen und SPD vorgeschlagenen Gesetzesentwurf betreffend eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes geht es darum, eine allgemeine Impfpflicht gegen Corona ab 18 Jahren einzuführen, Gegenargumente siehe unten.
Den Entwurf kann man hier herunterladen:
https://dserver.bundestag.de/btd/20/008/2000899.pdf
Zuerst einmal ein Argument einiger Befürworter: Es gäbe im Prinzip gar keine Impfpflicht, d.h. diese sei nicht direkt vorgeschrieben.
Es gibt aber umfassende Kontrollmöglichkeiten:
Personen, die seit mindestens sechs Monaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, ab dem 1. Oktober 2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Absatz 1 oder Absatz 2 zu verfügen (§ 20a des Gesetzesvorschlages), unter anderem den Krankenkasse, bei denen sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind.
Diese Vorschriften setzen natürlich voraus, dass die betreffenden Personen die vorgeschriebene Anzahl der Impfdosen bekommen haben und bedeuten praktisch eine Impfpflicht.
Ein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 liegt vor, wenn die zugrundeliegenden Einzelimpfungen mit einem oder verschiedenen von der EU zugelassenen Impfstoff, mit äquivalenten Impfstoffen oder mit in einer Rechtsverordnung bestimmten Impfstoffen erfolgt sind (§ 22a des Gesetzesvorschlages). Nach vorläufiger Vorschrift braucht man insgesamt drei Einzelimpfungen und die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nachdem die zweite Einzelimpfung erfolgt ist. Das gilt übrigens auch für Schwangere nach dem ersten Schwangerschaftsdrittel.
§ 22a Abs. 4 ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung - ohne Zustimmung des Bundesrates - Anforderungen an einen Impf-, Genesenen- und einen Testnachweis zu regeln, sofern diese abweichenden Anforderungen für die jeweils betroffenen Personen vorteilhaft sind. Sie können auch ändern:
Diese Vorschrift verletzt das rechtsstaatliche Prinzip der Rechtssicherheit, da man diese Voraussetzung für einen Impfnachweis jederzeit willkürlich ändern kann.
§ 20b IfSG regelt den Immunitätsnachweis gegen COVID-19 in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen.
Zur Durchsetzung eines Nachweises nach § 20c ist ausschließlich das Zwangsmittel des Zwangsgeldes zulässig. Im Falle der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes nach Satz 1 ist die Anordnung von Ersatzzwangshaft oder Erzwingungshaft ausgeschlossen (§ 54c des Gesetzesvorschlages).
Der Verstoss gegen den Impfnachweis gilt als Ordnungswidrigkeiten und kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro bestraft werden (§ 54c des Gesetzesvorschlages) – für viele Bürger ein hoher, vielleicht unerschwinglicher Betrag.
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wird eingestellt, wenn der Impfnachweis erbracht ist.
Unsere Gegenargumente
Durch Artikel 1 Nummer 2 bis 4 wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt (Artikel 4 des Gesetzesvorschlages).
Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (GG Art. 2) wird nicht nur eingeschränkt, sondern im Kern angegriffen, was nach GG Art. 19 verboten ist.
Impfung ist ein unzumutbares Risiko
Zitate Paul-Ehrlich-Institut (PEI) Sicherheitsbericht vom 7.2.2022, Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen nach Impfung zum Schutz vor COVID-19 seit Beginn der Impfkampagne am 27.12.2020 bis zum 31.12.2021.
„Bis zum 31.12.2021 wurden in der Nebenwirkungsdatenbank des Paul-Ehrlich-Instituts insgesamt 244.576 Einzelfallberichte zu Verdachtsfällen von Nebenwirkungen oder Impfkomplikationen nach Impfung mit COVID-19-Impfstoffen in Deutschland registriert.“
„In 29.786 Verdachtsfällen wurden schwerwiegende unerwünschte Reaktionen gemeldet. 19.444 Verdachtsfälle schwerwiegender Nebenwirkungen traten nach Impfung mit Comirnaty, 2.420 schwerwiegende Verdachtsfälle nach Impfung mit Spikevax, 6.541 schwerwiegende Verdachtsfälle nach Impfung mit Vaxzevria und 1.020 schwerwiegende Verdachtsfälle nach Impfung mit COVID-19 Vaccine Janssen auf. In 361 Verdachtsfällen wurde der Name des Impfstoffs nicht angegeben.“
Das PEI (Paul Ehrlich Institut) nennt die Betroffenen immer noch „Verdachtsfälle“, aber so lässt sich das nicht mehr relativieren. Diese Nebenwirkungen als „Verdachtsfälle“ zu bezeichnen finden wir unseriös außerdem sollte das PEI schon die technischen Möglichkeiten haben diese entsprechend einzuordnen!
Zum Vergleich: In der Schweiz (ca. 8 Millionen Einwohner) gab es bis zum 8. Februar 2022 12'334 Meldungen über vermutete unerwünschte Auswirkungen der Corona-Impfungen. 7'649 (62 %) wurden als «nicht schwerwiegend» gemeldet, 4'685 Patienten hatten schwere Impfschäden. Auch hier wird der Ausdruck „Verdachtsfälle“ benützt.
https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-87150.html
Selbst wenn nur der Verdacht eines körperlichen Schadens im Zusammenhang mit der Impfung bestünde müsste man die Verwendung eines Produktes stoppen, solange der Verdacht nicht hieb- und stichfest widerlegt ist, wie es normalerweise im Sinne der Produktehaftung üblich ist.
Aber für diese Impfung macht man Propaganda, setzt die Bevölkerung unter Druck und will sie nun gar noch zur Impfung zwingen.
Vor dem Virus kann man sich schützen und das haben Millionen Ungeimpfte erfolgreich getan. Aber gegen allfällige negative Folgen der Impfung hat man keine Chance, sobald man den Impfstoff im Körper hat.
Hinzu kommt, dass man logischerweise die langfristigen Auswirkungen dieser mRNA einer "revolutionären neuen Wirkstoffklasse" (Webseite Biontech) noch lange nicht kennen kann. Besonders bei Schwangeren, auch nach dem ersten Schwangerschaftsdrittel, ist die Impfpflicht problematisch, weil sie auch das Kind betrifft.
Deswegen ist die Corona-Impfung noch als medizinisches Experiment zu betrachten. Direkter oder indirekter Zwang, an einem solchen teilzunehmen ist menschenrechtswidrig und verstößt gegen den Nürnberger Kodex.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/56634/Nuernberger-Kodex-Zehn-Gebote-fuer-die-Forschung
Ungeklärte Produktehaftung
Die Impfkonzerne Moderna und Pfizer/ BioNTech verdienten 2021 Milliarden.
https://investors.biontech.de/quarterly-reports
Die Haftungsfrage ist noch mehr als unklar und es spricht vieles dafür, dass die Versorgung der Impfgeschädigten an den Steuerzahlern hängen bleibt, von denen viele Geimpfte schließlich Kunden der Impfhersteller sind. Dass Konzerne ihre Produktehaftung auf ihre eigenen Kunden abwälzen wollen, betrachten wir als skandalös und als eines der wichtigsten Argumente gegen dieses Gesetz.
Dazu dürfe Durchsetzung von staatlichen Entschädigungen bei Impfschäden für viele Betroffene nicht einfach sein.
Mangelhafte Wirkung der Impfstoffe
Ziel einer Impfung ist es, die Geimpften vor einer Krankheit zu schützen. Das leisten die Corona-Impfstoffe keineswegs ausreichend.
Zitat Robert Koch Institut 28. Februar 2022:
„Die Infektionsgefährdung wird für die Gruppe der Ungeimpften als sehr hoch, für die Gruppen der Genesen und Geimpften mit Grundimmunisierung (zweimalige Impfung) als hoch und für die Gruppe der Geimpften mit Auffrischimpfung (dreimalige Impfung) als moderat eingeschätzt.“
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html
Zum Vergleich: Masernimpfung
Zahlreiche, weltweit durchgeführte Studien zeigen, dass bereits nach einmaliger Impfung gegen Masern 92 Prozent der Geimpften vor einer Masernerkrankung geschützt sind.
Bei der MMR-Impfung (Masern Mumps Röteln) kann bei etwa 3 von 100.000 Geimpften eine idiopathische Thrombozytopenie (Abfall der Blutplättchen) auftreten, die in aller Regel selbstlimitierend ist. Das Risiko nach der Impfung ist jedoch geringer als bei einer natürlichen Infektion mit Masernviren. Bei 1 bis 4 Fällen von 1 Million Geimpften kam es nach der Impfung zu einer Anaphylaxie (lebensbedrohliche allergische Reaktion).
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/Impfen/MMR/Masernimpfung/FAQ-Liste_Masernimpfung.html
Die Corona-Impfstoffe sind als mangelhaft zu betrachten (BGB § 434, Abs. 2): Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, was offensichtlich nur sehr rudimentär der Fall ist.
Übrigens gibt es bewährte Möglichkeiten, sich vor Infektionen – auch vor Corona – zu schützen. Darüber berichtet folgender Film von ORF III.
Die Konsequenz muss sein: Keine Impfung ohne sorgfältige, individuelle Risikoanalyse am besten mit einer staatsunabhängigen medizinischen Fachperson.
Und keinerlei Zwang!