Die EU-Lieferkettenrichtlinie 

 

Text von Regula Heinzelmann

 

3. Mai 2024

 

Meine Kommentare sind fettgedruckt, alle anderen Informationen beruhen auf der Richtlinie, bzw. den folgenden Webseiten:

 

https://www.csr-in-deutschland.de/DE/Wirtschaft-Menschenrechte/Europa/Lieferketten-Gesetzesinitiative-in-der-EU/lieferketten-gesetzesinitiative-der-eu-art.html

 

https://www.europarl.europa.eu/news/de/agenda/briefing/2024-04-22/5/endabstimmung-uber-das-lieferkettengesetz

 

 

2. Mai 2024

 

Die neue EU-Lieferkettenrichtlinie, auch EU-Lieferkettengesetz genannt, verpflichtet die Unternehmer zur Überprüfung ihrer Geschäftspartner in Bezug auf Menschenrechte und Klimavorgaben.

 

Mit seinen kaum durchführbaren Vorschriften für die ein Riesenaufwand oder hochentwickelte sogenannte "künstliche Intelligenz" nötig ist, wird diese Richtlinie vor allem dem Mittelstand und später kleinen Unternehmen schaden und diese Geschäftsleiter und ihre Angestellten müssen sich dagegen wehren. 

 

 

Diese Richtlinie enthält laut Artikel 1 Vorschriften über:

  • Die Verpflichtungen von Unternehmen in Bezug auf tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt im Zusammenhang mit ihrer eigenen  Geschäftstätigkeit und der ihrer Tochterunternehmen sowie ihren Geschäftspartnern in den Aktivitätsketten der Unternehmen ausgeführt wird. Nach Definition einer Aktivitätskette in Artikel 3 betrifft das auch indirekte Geschäftspartner.
  • Die Haftung für Verstösse gegen ihre Pflichten und die Verpflichtung für Unternehmen zur Annahme und Umsetzung eines Übergangsplans zur Minderung der Folgen des Klimawandels, mit dem die Vereinbarkeit des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 C gemäß dem Übereinkommen von Paris nach besten Kräften gewährleistet werden soll.

 

Vorgeschrieben werden Sorgfaltpflichten, die in die Unternehmensstrategie und die Risikomanagementsysteme des Unternehmens zu integrieren sind (Artikel 7). Man muss eine langfristige Strategie entwickeln und einen Verhaltenskodex erstellen. Das erledigt am besten die Geschäftsleitung, bei Gruppen die der obersten Muttergesellschaft.  

 

Die Europäische Kommission hat am 23. Februar 2022 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur nachhaltigen Unternehmensführung vorgelegt. Dieser wurde abgelehnt. Am 14. Dezember 2023 wurde eine sogenannte vorläufige politische Einigung für die Richtlinie zwischen der EU-Ratspräsidentschaft und dem europäischen Parlament erreicht. Am 15. März 2024 stimmte die qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten der EU dafür. Am 19. März 2024 hat der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments die politische Einigung zur Richtlinie mit 20 Ja-Stimmen zu 4 Nein-Stimmen angenommen. Das EU-Parlament hat am 22. April dem Vorschlag zugestimmt.

 

 

Lieferkettenrichtlinie gilt auch für Drittstaaten

 

Wichtig: Diese Richtlinie gilt nicht nur für die in der EU gegründeten Firmen, sondern auch für Schweizer sowie in einem anderen Drittstaat gegründeten Unternehmen, sofern sie in der EU Geschäfte machen!

 

An alle Schweizer, die einen neuen Rahmenvertrag mit der EU wünschen und bereit sind, EU-Recht zu übernehmen, sich dem EuGH zu unterwerfen und unsere direkte Demokratie zu reduzieren und sich dadurch bessere Geschäftsbedingungen erhoffen:

 

Die Lieferkettenrichtlinie ist ein Bürokratiemonster! Sie gilt spätesten 2029 praktisch für alle Unternehmen – das ist für den Mittelstand eine Katastrophe. In einigen Jahren werden sich Geschäfte mit EU-Unternehmen kaum mehr lohnen und wenn wir diese Richtlinie übernehmen sollen, schadet das auch der Schweizer Wirtschaft.

 

Die Sorgfaltspflichten werden in Artikel 5 bis 16 der Richtlinie festgelegt, im folgenden die wichtigsten. Vorgeschrieben ist eine vorhergehende Konsultation der Beschäftigten des Unternehmens und ihrer Vertreter.

Weiter sind folgende Elemente vorgeschrieben, über die man die Mitarbeitenden informieren muss:

  • Verfahren zur Durchführung der Sorgfaltspflicht in allen betroffenen Bereichen der Unternehmenspolitik und einschliesslich der Massnahmen zur Überprüfung
  • Ermittlung und Bewertung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen der Geschäftstätigkeit (Artikel 8)
  • Unverzügliche Entwicklung und Umsetzung eines Präventionsaktionsplans mit angemessenen und klar festgelegten Zeitplänen (Artikel 10).
  • Einbezug der Interessenträger (Stakeholder) in das Management der Sorgfaltspflichten (Artikel 13).
  • Negative Auswirkungen der Geschäftstätigkeit müssen verhindert oder zumindest verringert werden (Artikel 11). Die schwerwiegensten Auswirkungen müssen zuerst bekämpft werden, nachher die mittleren und dann die leichten (Artikel 9).
  • Ein Unternehmen, das negative Auswirkung allein oder gemeinsam mit anderen verursacht hat, hat diese zu korrigieren (Artikel 12).
  • Abbruch der Geschäftsbeziehungen, wenn sich die negativen Auswirklungen nicht beseitigen lassen (Artikel 10).
  • Die Unternehmensstrategie muss alle zwei Jahre überprüft werden und immer bei wichtigen Änderungen (Artikel 7).

 

 

Vertragliche Zusicherungen, auch von indirekten Geschäftspartnern

 

Vertragliche Zusicherungen sind von direkten, aber auch von indirekten Geschäftspartnern einzuholen, um die Einhaltung des Verhaltenskodexes des Unternehmens oder eines Präventionsaktionsplans zu erreichen (Artikel 10). Die vertraglichen Zusicherungen oder der Vertrag müssen von geeigneten Massnahmen zur Überprüfung der Einhaltung flankiert werden (Artikel 10).

 

Da stellt sich ernsthaft die Frage, wie das praktisch umzusetzen ist. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass z.B. ein chinesischer Lieferant solche Zusicherungen abgibt, die müssten in bezug auf Menschenrechte ja ihre ganze Politik ändern. Oder die Chinesen verlangen Zugeständnisse, z.B. in Hinsicht auf die Übernahme von Innovationen. Jedenfalls ist so der Erpressung durch Unternehmen in anderen Staaten Tür und Tor geöffnet.

 

„Wir müssen den Ausverkauf der deutschen/europäischen Hochtechnologiefirmen an die Chinesen verhindern!“ Das forderte der Autor des folgenden Textes Gero Greb schon 2012. 

 

https://www.europa-konzept.eu/texte-von-gero-greb/china-europa-schläft/

 

 

Man müsste endlich in Europa wieder eine umfassende Industrie aufbauen, das wäre positiv. Aber dazu brauchen wir einen starken Mittelstand, der wie erwähnt von dieser Richtlinie, aber auch von anderen bürokratischen EU-Vorschriften hochgradig bedroht wird. Eher werden viele Unternehmen Europa verlassen!

 

 

Fünf-Jahres-Pläne fürs Klima

 

Unternehmen haben einen Plan zur Minderung der Folgen des Klimawandels zu entwickeln und umzusetzen (Artikel 22). Mit diesem soll gewährleistet werden, dass sie alles in ihrer Macht stehende tun, um ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C, wie im Übereinkommen von Paris festgeschrieben sowie mit dem Ziel der  Klimaneutralität in Einklang zu bringen. Die Klimazwischenziele und das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 sowie erforderlichenfalls die Beteiligung des Unternehmens an Tätigkeiten in Verbindung mit Kohle, Öl und Gas müssen in dem Plan enthalten sein.

 

Dieser Plan muss auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende zeitgebundene Zielvorgaben im Zusammenhang mit dem Klimawandel für das Jahr 2030 und in Fünfjahresschritten bis 2050 und – sofern zweckmässig – absolute Zielvorgaben für die Verringerung der Treibhausgasemissionen enthalten, sowie eine Beschreibung der ermittelten Dekarbonisierungsfaktoren und der geplanten wichtigsten Massnahmen zur Erreichung der vorgeschriebenen Ziele.

 

Mit den „schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen“ sind natürlich diejenigen der IPCC und ihrer Anhänger gemeint. Dass es hunderte von widersprüchlichen Klimathesen gibt, wissen die Autoren des Gesetzes wohl nicht einmal. Für eine gewöhnliche Wetterprognose braucht man Hochleistungscomputer, deswegen sind längerfristige Klimaprognosen unmöglich – übrigens auch für die seit Jahren diskriminierten Kritiker der IPCC.

 

Und Fünf-Jahres-Pläne, das gab es doch schon mal. Welchen Erfolg bzw. Misserfolg die hatten ist allgemein bekannt.

 

Informationen über die verschiedenen widersprüchlichen Klimathesen:

 

https://www.europa-konzept.eu/umweltmanagement-statt-co2-abzockerei/die-ipcc-und-ihre-kritiker/

 

 

 

Bis 2029: Gültigkeit für alle Unternehmen!

 

Wahrscheinlich haben die wenigsten Politiker diese Richtlinie bis zum Artikel 37 durchgelesen.

 

Die Richtlinie gilt vorläufig für Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaats oder eines Drittstaates gegründet wurden und eine der folgenden Bedingungen erfüllen (Artikel 2):

  • Firmen, die im letzten Geschäftsjahr im Durchschnitt mehr als 1 000 Mitarbeitende hatten und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 450´000´000 Euro erzielten
  • Unternehmen die die oberste Muttergesellschaft einer Gruppe sind, die die Schwellenwerte im letzten Geschäftsjahr erreicht hat.
  • Unternehmen oder die oberste Muttergesellschaft einer Gruppe, die Franchise- oder Lizenzvereinbarungen mit unabhängigen Drittunternehmen geschlossen haben,  sofern diese Vereinbarungen eine gemeinsame Identität, ein gemeinsames Geschäftskonzept und die Anwendung einheitlicher Geschäftsmethoden gewährleisten und sich diese Lizenzgebühren im letzten Geschäftsjahr auf mehr als 22´500´000 EUR beliefen und die Firma einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 80´000´000 Euro erzielt hat.

 

Nach Artikel 37 haben Mitgliedstaaten zwei Jahre nach dem die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

 

Nachher ist die Anwendung der Richtlinie sukzessive auf alle Unternehmen zu erweitern, ausgenommen auf solche mit Franchise- oder Lizenzvereinbarungen, mit Ausnahme von einzelnen Verpflichtung, die erst 2028 oder 2029 zu erfüllen sind:

  • Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie sind diese Vorschriften auch für Unternehmen anzuwenden, die im Durchschnitt mehr als 5´000 Beschäftigte haben und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1´500´000´000 EUR erzielen.
  • Vier Jahre nach Inkrafttreten ist diese Richtlinie auf Unternehmen mit mehr als 3´000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 900´000´000 EUR anzuwenden.

 

Wichtig: Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gilt diese umfassend für alle Unternehmen, auch solche mit Lizenz- und Franchisevereinbarungen.

 

 

Beschwerde- und Denunziationswesen

 

Die Mitgliedstaaten haben Beschwerdestellen einzurichten (Artikel 14). Beschwerden über Unternehmen können natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Gewerkschaften eingereicht werden.

 

Auch die Unternehmen haben ein gerechtes, öffentlich verfügbares, zugängliches, berechenbares und transparentes Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden einzurichten, einschliesslich eines Verfahrens, für den Fall dass die Beschwerde für unbegründet erachtet wird (Artikel 14). Die Geschäftsleitungen unterrichten die Vertreter und Gewerkschaften der betroffenen Arbeitnehmer über dieses Verfahren. Die Identität der Person oder Organisation, die die Beschwerde einreicht, soll vertraulich behandelt werden. Wenn Informationen weitergegeben werden müssen, hat dies auf eine Weise zu geschehen, die die Sicherheit des Beschwerdeführers nicht gefährdet, auch durch die Nichtoffenlegung einer Identität.

 

Sicher gibt es immer Beschwerden, die mit Recht eingereicht werden, aber die Denunziation, auch gegenüber unliebsamen Konkurrenten wird durch die schwammigen und teilweise kaum durchführbaren Vorschriften dieser Richtlinie gefördert. Die Leute, die Meldungen einreichen müssen sich ja nicht mal dazu bekennen, wie es da mit Beweisen aussieht, kann man sich denken.

 

Ist eine Beschwerde begründet, muss das Unternehmen Verbesserungsmassnahmen ergreifen.

 

Die Unternehmen haben regelmässig Bewertungen ihrer eigenen Geschäftstätigkeit und Massnahmen sowie jener ihrer Tochterunternehmen und – sofern sie mit den Aktivitätsketten des Unternehmens in Verbindung stehen - jener ihrer Geschäftspartner durchzuführen (Artikel 15). Diese Bewertungen stützen sich, sofern angemessen, auf qualitative und quantitative Indikatoren und sind unverzüglich nach Eintreten einer wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle 12 Monate, durchzuführen.

 

Unternehmen haben über die unter diese Richtlinie fallenden Angelegenheiten Bericht zu erstatten, indem sie auf ihrer Website jährlich eine Erklärung veröffentlichen in mindestens einer der Amtssprachen der EU und  innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens jedoch 12 Monate nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres (Artikel 16).

 

 

Aufsichtsbehörden und Sanktionen

 

Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen die Aufsichtsbehörden nach Artikel 25 mindestens über die Befugnisse,

  • das Unternehmen anzuweisen, Verstösse gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften durch das Ergreifen einer Massnahme oder das Einstellen des Verhaltens abzustellen
  • jegliche Wiederholung des betreffenden Verhaltens zu unterlassen
  • gegebenenfalls Abhilfemassnahmen zu ergreifen, die dem Verstoss angemessen und erforderlich sind, um ihn zu beenden
  • Sanktionen und wenn das unmittelbare Risiko eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens besteht, vorläufige Massnahmen zu verhängen.
  • Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, einschliesslich Zwangsgeldern, die bei Verstössen gegen die gemäss dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Massnahmen (Artikel 27). Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein.

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Unternehmen für Schaden haftbar gemacht wird, der einer natürlichen oder juristischen Person entstanden ist, sofern das Unternehmen es vorsätzlich oder fahrlässig versäumt hat, die Pflichten gemäss dieser Richtlinie zu erfüllen, sofern die Rechte, Verbote oder Pflichten dem Schutz der natürlichen oder juristischen Person dienen und durch das Versäumnis die nach nationalem Recht geschützten rechtlichen Interessen der natürlichen oder juristischen Person beschädigt wurden (Artikel 29).

 

Eine positive Wirkung hätte das: Man könnte aufgrund dieser Richtlinie auch die Impfkonzerne für die vielen Impfschäden haftbar machen und man müsste sogar den Handel mit den schädlichen und unwirksamen Impfstoffen verbieten. Natürlich ist die Richtlinie nicht dafür vorgesehen, aber mit den geplanten menschenrechtswidrigen WHO-Verträgen ist sie absolut unvereinbar.

 

Links zu staatlichen Statistiken über Impfschäden:

https://www.europa-konzept.eu/corona/corona-impfung/

 

Informationen über die WHO-Pläne und Originaldokumente:

https://www.europa-konzept.eu/internationale-politik/problematische-who-pläne/

 

 

 

 

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