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Löschen ist nicht antworten

 

 

Text von Regula Heinzelmann

 

 

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz

 

 

Aktuell

 

 

 

13. August 2021

 

 

Nutzerfreundliche BGH-Urteile vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 und III ZR 192/20

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat  entschieden, dass die Geschäftsbedingungen von Facebook vom 19. April 2018 zur Löschung von Nutzerbeiträgen und Kontensperrung bei Verstößen gegen die in den Bedingungen festgelegten Kommunikationsstandards unwirksam sind.

Dies gilt, weil sich die beklagte Anbieterin nicht gleichzeitig dazu verpflichtet, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäusserung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen. Wurde aufgrund der unwirksamen Geschäftsbedingungen der Beitrag eines Nutzers gelöscht und dessen Konto vorübergehend mit einer Teilsperrung belegt, hat der Nutzer einen Anspruch auf Freischaltung des gelöschten Beitrags und gegebenenfalls auch auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Löschung des Beitrags bei dessen erneuter Einstellung.

Pressemitteilung: 

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021149.html
 

 

17. Juli 2020

 

Wenn in sozialen Medien rechtmässige Beiträge gelöscht oder gesperrt werden, könnte man sich unter anderm auf Art. 17 der Urheberrechtsrichtlinie 2019/790 berufen, die nationalem Recht vorgeht: Die berechtigte Nutzung soll in keiner Weise beeinträchtigt werden und darf weder zur Identifizierung einzelner Nutzer führen noch als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten dienen (Art. 17 Abs. 9 Richtlinie 2019/790). Die Anwendung dieses Artikels darf nicht zu einer Pflicht zur allgemeinen Überwachung führen (Art. 17 Abs. 8 Richtlinie 2019/790). So weit haben diesen umstrittenen Artikel wohl die wenigsten Leute gelesen, der Stil der ersten Absätze ist eine Zumutung.

 

Das hat auch den Vorteil, dass EU-Recht dem nationalen Recht vorgeht. Ohnehin wäre zu überprüfen, ob das NetzDG mit dem EU-Recht vereinbar ist. 

 

Sogar in der EU-Kommission vertrit man die Ansicht, dass dieses Deutsche Gesetz zu weit geht:

 

https://www.heise.de/news/Anti-Hass-Gesetz-EU-Kommission-droht-Bundesregierung-mit-Einspruch-4727014.html

 

 

 

Mai 2021

 

Der Deutsche Bundesrat hat das Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes bewilligt.

 

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2021/0301-0400/0362-21.html

 

 

Beim Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität verstößt schon der Titel gegen Artikel 3 des Grundgesetzes bzw. das rechtsstaatliche Prinzip gleiches Recht für alle, wenn schon müsste es gegen jeden Extremismus gerichtet sein. Dabei geht es vor allem um Strafrecht. Das Gesetz wurde - das ist leider kein Witz - am 1. April 2021 in Kraft gesetzt.

 

https://www.nzz.ch/international/anti-hass-gesetz-koennte-verfassungswidrig-sein-ld.1577169

 
Die ziemlich unverbindliche Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der AfD und eine Stellungnahme von Politikern der CDU und CSU findet man unter folgenden Links:
 

 

28. Mai 2020

 

 

Änderungen des NetzDG und anderer Gesetze sollen durch ein Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität ins NetzDG eingefügt werden.

 

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw19-pa-recht-hasskriminalitaet-693072

 

Wichtig: Die folgende Statistik zeigt, dass Delikte von Linksradikalen häufiger sind als solche von Rechtsradikalen. In den Medien wird dauernd das Gegenteil behauptet.

 

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2020/pmk-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=6

 

 

Gerichtsurteile

 

OLG München: Soziale Medien müssen bei der Löschung von Nutzerbeiträgen die Grundrechte beachten. Inhalte zu löschen, nur weil diese vermeintlich gegen  Facebook-Regeln verstoßen, stellt laut Gericht eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer dar.

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-20659?hl=true

 

Ein Urteil gegen Sperrungen bei Facebook gab es auch beim Landgericht Berlin. 

Diesmal wurde Facebook sogar erstmals in Deutschland zu einem Ordnungsgeld wegen unzulässiger Nutzersperre von 10.000 Euro verknurrt, dem müsste man noch Nullen anhängen. Aber der Anfang ist gemacht.

 

https://www.presseportal.de/pm/121736/4110647

 

 

 

Ist das NetzDG überhaupt gültig?

 

Eine kleine Minderheit des Deutschen Parlamentes hat am 30. Juni das sogenannte Netzwerkdurchsetzungsgesetz beschlossen. Damit will man die Beseitigung von kriminellen Inhalten in grossen Netzwerken durchsetzen. Es ist aber zu befürchten, dass dieses Gesetz einseitig angewendet wird, vor allem zu Ungunsten der bürgerlichen Opposition.

 

« Brûler n’est pas répondre ! » (Verbrennen ist nicht antworten!) Dieser Spruch stammt vom Philosophen Jean-Jacques Rousseau. Der französische Revolutionär Camille Desmoulins (1760 – 1794) zitierte ihn als der Tyrann Maximilien Robbespierre (1758 bis 1994) -  er führte eine Schreckensherrschaft mit Guillotine - seine Zeitung verbrennen liess.

 

Man kann zwar gerechterweise das Merkelregime nicht mit dem von Robbespierre vergleichen. Trotzdem: Die aktuelle Version des Rousseau-Zitates für soziale Medien heisst: «Löschen ist nicht antworten.» Das läuft auf das gleiche hinaus wie die Bücherverbrennungen in früheren Jahrhunderten: Unbequeme Meinungen sollen nicht ans Publikum gelangen, vor allem nicht die der bürgerlichen Opposition.

 

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) wurde nur von einer kleinen Minderheit beschlossen. Alle anderen beschäftigten sich in der Zeit wohl mit der Ehe für Alle. Dieses Ablenkungsmanöver erleichterte es, dieses Gesetz ungestört durchzubringen.

 

Link zur Debatte mit der Abstimmung:

https://dbtg.tv/cvid/7125789

 

Da nur eine kleine Minderheit der Abgeordneten anwesend war, war laut § 45 der Geschäftsordnung des Bundestages die Versammlung gar nicht beschlussfähig. Also ist das Gesetz ungültig.

https://www.bundestag.de/parlament/aufgaben/rechtsgrundlagen/go_btg

 

 

Ein Teil der Bundestagsabgeorndeten würden das NetzDG gern wieder abschaffen oder zumindest revidieren. Dies sind die AfDler, aber auch Parlamentarier der FDP oder der Linkspartei. Mit einer Grossen Koalition würde das Gesetz wohl bestehen bleiben. Hier die Rede der  AfD-Abgeordneten Joana Cotar:

http://www.epochtimes.de/politik/deutschland/afd-abgeordnete-uebt-scharfe-kritik-an-justizminister-maas-und-netzdg-a2294084.html

 

Die bürgerliche Opposition, vor allem die AfD, sollte die Forderung stellen, dass der Bundestag nur beschlussfähig ist, wenn drei Viertel der Abgeordneten anwesend ist. In Deutschland gibt es bekanntlich keine Referendumsmöglichkeit für das Volk, also geht es nicht, dass Gesetze von kleinen Minderheiten beschlossen werden. Dazu verdienen die Abgeordneten genug, sie sollen ihre Arbeit machen.

https://www.juracademy.de/rechtsprechung/article/wann-ist-der-bundestag-beschlussfaehig

 

 

Offizielle Begründung

 

In den Erklärungen zum NetzDG wird auf die sogenannte Task Force mit den Betreibern der Netzwerke und Vertretern der Zivilgesellschaft hingewiesen. Die in der Task Force vertretenen Unternehmen haben zugesagt, den Umgang mit Hinweisen auf Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte auf ihren Seiten zu verbessern. Das sei zwar teilweise eingetreten, es würden aber immer noch zu wenige strafbare Inhalte gelöscht.

 

Ein von jugendschutz.net durchgeführtes Monitoring der Löschpraxis sozialer Netzwerke vom Januar/Februar 2017 hätte ergeben, dass die Beschwerden Nutzern gegen Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte nach wie vor nicht unverzüglich und ausreichend bearbeitet werden. Die Aufgaben dieser Organisation sind Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) geregelt und in einer Ländervereinbarung genauer bestimmt. jugendschutz.net kontrolliert Angebote im Netz auf Verstösse gegen den Jugendschutz, nimmt Beschwerden entgegen und recherchiert.

 

http://www.jugendschutz.net/fileadmin/download/pdf/17-06_Ergebnisse_Monitoring_Beschwerdemechanismen_Hassbeitraege_jugendschutz.net.pdf

 

 

Was gilt als rechtswidriger Inhalt?

 

Texte, die bestimmte Straftatbestände im Netz erfüllen, sind laut NetzDG rechtswidrig. Die Aufzählung gilt nach Kommentar als abschliessend: „Erfasst werden also ausschliesslich Handlungen, die den Tatbestand eines oder mehrerer der in Absatz 3 genannten Strafgesetze erfüllen und rechtswidrig, aber nicht notwendigerweise schuldhaft begangen werden. Dies trägt dem Gebot der Bestimmtheit sowie Verhältnismässigkeit Rechnung.“

 

Interessant sind nicht nur die als rechtswidrig bezeichneten Tatbestände des StGB, sondern auch die Tatsache, dass einige im NetzDG nicht erwähnt sind, obwohl sie im Internet sicher vorkommen.

 

Verboten ist:

§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

§ 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

Nicht erwähnt  ist aber § 89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane, was im Netz auch vorkommen kann.

 

Im NetzDG erwähnt sind:

§ 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten

§ 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole

§ 90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen

 

Die Deutsche Regierung darf man also nicht beleidigen, gegenüber ausländischen Regierungen ist offensichtlich mehr erlaubt, denn folgende Tatbestände sind im NetzDG nicht genannt.

§ 102 Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten

§ 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten

§ 104 Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten

 

Nun ja, das Böhmermann-Gedicht gegen Erdogan wurde ja sogar gerichtlich genehmigt. wenn Dieses Elaborat müsste verboten werden, auch wenn man Erdogans Politik mit Recht verurteilt. Beleidigungen gegen Präsident Trump sind von einigen Deutschen Politikern vielleicht sogar erwünscht.

 

Mit Recht gelten folgende Inhalte als rechtswidrig:

§ 91 Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

§ 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

§ 241 Bedrohung

§ 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

§ 129 Bildung krimineller Vereinigungen

§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen

§ 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung

§ 131 Gewaltdarstellung

§ 140 Belohnung und Billigung von Straftaten

§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

§ 184d Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien

§ 269 Fälschung beweiserheblicher Daten zur Täuschung im Rechtsverkehr

 

Aber folgende Tatbestände sind im NetzDG nicht erwähnt:

§ 130a Anleitung zu Straftaten

§ 100 Friedensgefährdende Beziehungen

 

Schwieriger wird es bei folgenden Tatbeständen:

§ 185 Beleidigung

§ 186 Üble Nachrede

§ 187 Verleumdung

 

Natürlich sollte auch das im Netz nicht vorkommen, aber wie soll man denn in einer Privatfirma auf die Schnelle beurteilen, was eine üble Nachrede oder Verleumdung ist und was eine Tatsache.

 

Wie der Tatbestand von StGB § 241a Politische Verdächtigung behandelt wird, darauf darf man gespannt sein, angesichts der Gewalt, die von Linksfaschisten dauernd gegen bürgerliche Oppositionelle ausgeübt wird:  „Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmassnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

 

Höchst problematisch sind folgende Tatbestände schon als solche, weil sie schwer zu definieren sind und es Meinungssache ist, was man nun als Volksverhetzung betrachtet. Gern wird auch der Auftruf zu legalem Widerstand als solche bezeichnet. Aber im NetzDG wird in Bezug auf diese Tatbestände Willkür Tür und Tor geöffnet.

§ 130 Volksverhetzung

§ 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

 

Ein weiterer problematischer Tatbestand ist § 100a Landesverräterische Fälschung. „Wer wider besseres Wissen gefälschte oder verfälschte Gegenstände, Nachrichten darüber oder unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit für die äussere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht von Bedeutung wären, an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht, um einer fremden Macht vorzutäuschen, dass es sich um echte Gegenstände oder um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äussere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

 

Die Definition im Gesetz ist schon ziemlich klar. Die Versuchung besteht aber, diesen Tatbestand auf unerwünschte Tatsachenberichte auszuweiten, die man dann „Fake News“ nennt.

 

 

Doppelmoralismus

 

Aufforderungen der sogenannten, mit Steuergeldern unterstützen „Antifa“ zu Straftaten gegenüber Vertretern der bürgerlichen Opposition kommen bis heute unbehelligt im Internet vor. Die Linkspartei konnte sogar an einem Parteitag zu Behinderung und Provokation der Polizei am G 20-Gipfeltreffen in Hamburg aufrufen, und es ist zu befürchten, dass das für die keine juristischen Konsequenzen hat, obwohl es ein Straftatbestand ist. Man stelle sich vor, die AfD oder PEGIDA würden das machen!

 

Hingegen habe ich Kontakt zu Leuten der bürgerlichen Opposition, deren sachliche Kommentare schon jetzt auf Facebook und twitter gelöscht wurden. Den Mitgliedern wurden sogar zeitweise die Seiten gesperrt. Das betrifft nicht zuletzt berechtigte Islamkritik.

 

Gegen wen das NetzDG gerichtet ist, zeigt eindeutig das Buch von Justizminister Heiko Maas gegen die bürgerliche Opposition, die er „Populisten“ nennt. Gegen diese will er Argumente nennen. Bisher kamen als „Argumente“ von der Gegnerschaft Verleumdung, Sachbeschädigung und Körperverletzung. Nun will Maas auch noch die Löschung von unerwünschten Kommentaren im Internet. Löschen ist nicht antworten und besser könnte man wohl kaum beweisen, dass einem die sachlichen Argumente fehlen. Die Kommentare bei Amazon sind übrigens interessanter als das Buch. Aber sogar da soll man die Kommentarfunktion behindert haben. Das kann ich nicht nachprüfen, weil bei Amazon nur Kunden kommentieren können.

 

https://www.amazon.de/Aufstehen-statt-wegducken-Strategie-Rechts/dp/3492058418

 

 

Vorschriften für Plattformbetreiber

 

Das Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die es Nutzern ermöglichen, beliebige Inhalte mit anderen Nutzern auszutauschen, zu teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (soziale Netzwerke).

 

Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes.

 

Netzwerke mit mehr als zwei Millionen Nutzern - im Kommentar „Bagatellgrenze“ genannt - im Inland haben folgende Verpflichtungen nach NetzDG:

Sie müssen vierteljährlich einen deutschsprachigen Bericht über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf ihren Plattformen erstellen und im Bundesanzeiger sowie auf der eigenen Homepage spätestens einen Monat nach Ende eines Quartals zu veröffentlichen. Der auf der eigenen Homepage veröffentlichte Bericht muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Im Kommentar wird geschätzt. dass höchstens zehn soziale Netzwerke berichtspflichtig werden.

Die Anbieter müssen ein wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte vorhalten. Der Anbieter muss Nutzern ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung stellen.

Die Netzwerkbetreiber müssen unverzüglich von der Beschwerde Kenntnis nehmen und prüfen, ob der Inhalt rechtswidrig und zu entfernen oder der Zugang zu ihm zu sperren ist.

Offensichtlich rechtswidrige Inhalte müssen innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde entfernt werden. Im Prinzip muss jeder rechtswidrige Inhalt innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm gesperrt werden. Das Verfahren muss vorsehen, dass jede Beschwerde und die zu ihrer Abhilfe getroffene Massnahme im Inland dokumentiert wird.

Den Inhalt des entfernten Kommentars muss gesichert und zehn Wochen im Inland gespeichert werden, das dient in erster Linie der Sicherung der Strafverfolgung gegen den Absender einer Nachricht mit strafbarem Inhalt.

Der Umgang mit Beschwerden muss von der Leitung des sozialen Netzwerks durch monatliche Kontrollen überwacht werden. Organisatorische Unzulänglichkeiten im Umgang mit eingegangenen Beschwerden müssen unverzüglich beseitigt werden. Den mit der Bearbeitung von Beschwerden beauftragten Personen müssen von der Leitung des sozialen Netzwerks regelmässig, mindestens aber halbjährlich deutschsprachige Schulungs- und Betreuungsangebote gemacht werden.

 

Im Kommentar heisst es über die Verfahrenspflicht: „Die Verpflichtung, ein Verfahren vorzuhalten, das die Durchsetzung der Rechtsordnung (Löschungs- oder Sperrverpflichtung) sicherstellt, ist ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, die durch Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützt wird… Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit könnten durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert werden. Der Schutz der Meinungsfreiheit und der Rundfunk- und Pressefreiheit muss hier in die Gesamtbewertung mit einfliessen. Die Regelung zielt auf die praktische Durchsetzung von Löschungs- oder Sperrpflichten ab, die sich aus anderen Gesetzen ergeben. Dies ist ein legitimes Ziel.“

 

Der gesamte Erfüllungsaufwand für die sozialen Netzwerke wird allein für die Berichtspflicht sei auf 2 Millionen Euro jährlich geschätzt, der Aufwand insgesamt wird auf 28 Millionen Euro jährlich veranschlagt.

 

Für Verstösse gegen das NetzDG sind Bussen bis zu 5 Millionen Euro vorgesehen. Die Ordnungswidrigkeit kann auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Inland begangen wird.

 

 

Privatisierte Justiz

 

Verwaltungsbehörde ist das Bundesamt für Justiz. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung des Ermessens der Bussgeldbehörde bei der Einleitung eines Bussgeldverfahrens und bei der Bemessung der Geldbusse.

 

Im Prinzip wird durch dieses Gesetz die strafrechtliche Ermittlung teilweise privatisiert. Es gäbe für den Staat ausreichend Möglichkeiten, das StGB auch im Internet durchzusetzen. Das wäre Aufgabe des Staates, der diese nun teilweise an private Unternehmen delegiert.

 

Immerhin hat die Verwaltungsbehörde wenigstens nicht uneingeschränkte Macht. Will diese ein Entscheidung darauf stützen, dass ein nicht entfernter oder nicht gesperrter Inhalt rechtswidrig ist, so hat sie über die Rechtswidrigkeit vorab eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (NetzDG § 4). Zuständig ist das Gericht, das über den Einspruch gegen den Bussgeldbescheid entscheidet. Der Antrag auf Vorabentscheidung ist dem Gericht zusammen mit der Stellungnahme des sozialen Netzwerks zuzuleiten. Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar und für die Verwaltungsbehörde bindend.

 

Im Kommentar steht dazu folgende Erklärung: „Da das Vorabentscheidungsverfahren eine eigenständige Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Rechtswidrigkeit gerade verhindern soll, ist die gerichtliche Entscheidung bindend. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der gemeldete Inhalt nicht rechtswidrig ist, ist das Bussgeldverfahren somit zwingend einzustellen. Andernfalls kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Bussgeldbescheid erlassen werden.“

 

Über die Praxis von Facebook-Sperrungen kann man sich auf folgender Seite informieren. 

 

https://facebook-sperre.steinhoefel.de

 

 

 

Titelbild

 

"Das Internet", gemalt und fotografiert von Regula Heinzelmann 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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