Text von Regula Heinzelmann
7. Oktober 2025
Der Gipfel von allem: Die drohende Chat-Kontrolle. Das bedeutet Überwachung der Bevölkerung bis in die Privatsphäre und sicher mit Schikanen gegen die Opposition. Das ist menschenrechtswidrig und totalitär.
Und die Begründung dafür ist so zynisch und heuchlerisch wie nur möglich: Man will die Pädophilie bekämpfen. In einigen europäischen Ländern werden dauernd Vergewaltiger von Jugendlichen freigesprochen. Auch wenn diese Chat-Kontrolle nicht durchkommen sollte – allein die Idee sollte jeden alarmieren!
3. September 2025
Schon der Digital Service Act ist sehr fragwürdig, siehe unten.
Die EU hat aber noch eins draufgesetzt – das sogenannte Medienfreiheitsgesetz.
Schon der Name ist purer orwellistischer Neusprech.
https://www.europa-konzept.eu/geben-sie-gedankenfreiheit-schiller/neusprech-abc/
Analyse (Kommentare zum amtlichen Text kursiv)
Die Verordnung (EU) 2024/1083 zielt darauf ab:
die redaktionelle Freiheit und Unabhängigkeit von Mediendiensteanbietern zu stärken;
sicherzustellen, dass Mediendiensteanbieter leichter grenzüberschreitend im Binnenmarkt der Europäischen Union (EU) tätig werden können
die Mediendiensteanbieter in die Lage zu versetzen, von der digitalen Transformation des Medienraums zu profitieren
Mediendienstleister und Journalisten vor Einmischung zu schützen
für mehr Transparenz auf dem Markt zu sorgen, insbesondere in Bezug auf Eigentumsverhältnisse in den Medien oder die Zuteilung staatlicher Werbung
die Zusammenarbeit und Konvergenz im Bereich der Regulierung zu verbessern.
https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/european-media-freedom-act.html
Herunterladen kann man die Verordnung hier:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401083
Artikel 1: Mit dieser Verordnung werden — unter Wahrung der Unabhängigkeit und des Pluralismus von Mediendiensten — gemeinsame Vorschriften für das ordnungsgemässe Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste festgelegt, und das Europäische Gremium für Mediendienste eingerichtet.
Woran erinnert das? An das Wahrheitsministerium in Orwells 1984
Einige Artikel formulieren Ziele, die selbstverständlich sein müssten, in jedem Land, dessen Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit garantieren soll, aber sie relativieren sie dann auch gleich wieder.
Artikel 3: Die Mitgliedstaaten achten das Recht der Empfänger von Mediendiensten auf Zugang zu einer Vielzahl von redaktionell unabhängigen Medieninhalten und gewährleisten Rahmenbedingungen im Einklang mit dieser Verordnung, um dieses Recht zum Nutzen des freien und demokratischen Diskurses zu schützen.
Art. 4 Abs. 2: Die Mitgliedstaaten achten die tatsächliche redaktionelle Freiheit und Unabhängigkeit der Mediendiensteanbieter bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten. Die Mitgliedstaaten, einschliesslich ihrer nationalen Regulierungsbehörden und -stellen, greifen nicht in redaktionelle Strategien und die redaktionellen Entscheidungen von Mediendiensteanbietern ein oder versuchen diese zu beeinflussen.
Aber es gibt Ausnahmen und diese sind in Artikel 4 Abs. 4 und Abs. 5 genannt:
Die Mitgliedstaaten können eine der darin genannten Maßnahmen unter den folgenden Voraussetzungen treffen:
Es ist nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgesehen.
Es steht mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta und anderem Unionsrecht im Einklang,
Es ist im Einzelfall durch einen überwiegenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und ist verhältnismässig und ihr ist vorab von einer Justizbehörde oder einem unabhängigen und unparteiischen Entscheidungsgremium zugestimmt worden oder, in hinreichend gerechtfertigten und dringenden Ausnahmefällen, nachträglich unverzüglich durch eine solche Behörde oder ein solches Gremium genehmigt worden.
Die Mitgliedstaaten können intrusive Überwachungssoftware gegen Medienpersonen einsetzen, vorausgesetzt der Einsatz erfüllt die in Absatz 4 aufgeführten Bedingungen.
Es ist doch klar, dass man "Einzelfälle" willkürlich beurteilen kann.
Das erinnert doch stark an die Witze von Radio Eriwan, bei denen es um kommunistische Staaten ging. Im Prinzip JA aber ….
Es wird ein Europäisches Gremium für Mediendienste eingerichtet.
Artikel 9: Das Gremium arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben oder der Ausübung seiner Befugnisse völlig unabhängig. Insbesondere fordert das Gremium bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben oder der Ausübung seiner Befugnisse Weisungen von Regierungen, Einrichtungen, Personen oder Stellen weder an noch nimmt es solche entgegen. Dies lässt die Zuständigkeiten der Kommission oder der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen gemäss dieser Verordnung unberührt.
Art. 10 Abs. 1: Das Gremium setzt sich aus Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen zusammen.
Artikel 11 Abs. 1: Das Gremium wird durch ein Sekretariat unterstützt. Die Kommission stellt das Sekretariat unter Berücksichtigung des vom Gremium angegebenen Bedarfs. Das Sekretariat wird mit den für die Erfüllung seiner Aufgaben angemessenen Ressourcen ausgestattet.
Wo bleibt da die Unabhängigkeit? Wenn schon müsste ein solches Gremium von den Völkern gewählt werden und aus parteineutralen Personen bestehen, letzteres müsste auch für das Sekretariat gelten.
Die folgenden Artikel zeigen noch deutlicher, dass es nicht um einen unabhängigen Schutz der Pressefreiheit geht.
Artikel 13 Aufgaben des Gremiums:
Unbeschadet der der Kommission durch die Verträge übertragenen Befugnisse berät und unterstützt das Gremium die Kommission in Fragen im Zusammenhang mit Mediendiensten, die in die Zuständigkeit des Gremiums fallen, und fördert die einheitliche und wirksame Anwendung dieses Kapitels sowie die Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU in der gesamten Union.
Artikel 14 Strukturierte Kooperation:
Eine nationale Regulierungsbehörde oder -stelle (im Folgenden „ersuchende Behörde“) kann jederzeit eine oder mehrere sonstige nationale Regulierungsbehörden oder -stellen (im Folgenden „ersuchte Behörden“) um Kooperation, einschliesslich des Austauschs von Informationen oder gegenseitige Unterstützung, für die einheitliche und wirksame Anwendung dieses Kapitels oder die Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU ersuchen.
Artikel 17 Koordinierung von Massnahmen in Bezug auf Mediendienste von ausserhalb der Union:
Unbeschadet des Artikels 3 der Richtlinie 2010/13/EU koordiniert das Gremium auf Ersuchen von nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten die einschlägigen Massnahmen der betreffenden nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen im Zusammenhang mit der Verbreitung von oder dem Zugang zu Mediendiensten, die von ausserhalb der Union oder von ausserhalb der Union niedergelassenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden und die — ungeachtet ihrer Verbreitungswege oder der Wege, über die auf sie zugegriffen werden kann, — auf Zielgruppen in der Union ausgerichtet sind oder diese erreichen, wenn diese Mediendienste unter anderem angesichts der Kontrolle, die Drittländer über sie ausüben könnten, die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellen.
Das Gremium kann, in Beratung mit der Kommission, Stellungnahmen zu angemessenen Massnahmen gemäss Absatz 1 abgeben. Unbeschadet ihrer Befugnisse nach nationalem Recht unternehmen alle betreffenden zuständigen nationalen Behörden, einschliesslich der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen, ihr Möglichstes, um die Stellungnahmen des Gremiums zu berücksichtigen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen nicht präkludiert sind, eine Stellungnahme des Gremiums gemäss Absatz 2 zu berücksichtigen, wenn sie Massnahmen gemäss Absatz 1 gegen einen Mediendiensteanbieter in Erwägung ziehen.
Das Gremium erstellt in Beratung mit der Kommission eine Liste von Kriterien, die die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen bei der Ausübung ihrer Regulierungsbefugnisse gegenüber Mediendienstanbietern nach Absatz 1 heranziehen können. Die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen unternehmen ihr Möglichstes, um diese Kriterien zu berücksichtigen.
Auf die Liste darf man gespannt sein.
Zensurabsicht!
Das wäre dann sinnvoll, wenn Medien zu Gewalt, Rauschgifthandel, Erpressung und ähnlichen Delikten anstiften oder nachweislich Verleumdungen verbreiten. Dafür gilt normalerweise schon die strafrechtliche Bestimmung, dass Anstiftung zu Verbrechen strafbar ist und das gehört auch wirklich nicht in die Öffentlichkeit, man findet solche Publikationen aber trotzdem.
In der Praxis ist aber zu befürchten, dass es nicht um Delikte, sondern um die Verbreitung unerwünschter Meinungen geht und das Gremium sehr einseitig agieren wird.
Das zeigt auch folgender Kommentar Ziffer 4 zum Gesetz:
Der Binnenmarkt für Mediendienste ist jedoch nicht ausreichend integriert, und er ist von einem gewissen Ausmass an Marktversagen geprägt, das durch die Digitalisierung noch gesteigert wird. Erstens fungieren globale Online-Plattformen als Zugangstor zu Medieninhalten mit Geschäftsmodellen, die dazu neigen, den Zugang zu Mediendiensten zu unterbinden und polarisierende Inhalte und Desinformation zu verstärken. Diese Plattformen sind auch wesentliche Anbieter von Online-Werbung, was finanzielle Mittel vom Mediensektor wegverlagert hat, was dessen finanzielle Tragfähigkeit und folglich die Vielfalt der angebotenen Inhalte beeinträchtigt.
Das gute Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste wird durch Anbieter herausgefordert, die systematisch Desinformation, oder Informationsmanipulation und Einmischung im Informationsraum, betreiben und die Freiheiten des Binnenmarkts für missbräuchliche Zwecke nutzen und so dem reibungslosen Funktionieren der Marktdynamik entgegenwirken, einschliesslich denjenigen, die von bestimmten Drittländern kontrolliert werden.
Was man unter Desinformation versteht, zeigte sich zum Beispiel während der Coronazeit, nämlich eine kristische Beurteilung dieser Politik und Informationen über Impfschäden.
Eines muss man zugunsten des Gesetzes aber doch erwähnen: Obwohl das an verschiedenen Orten behauptet wurde, steht nicht drin, dass man Journalisten verhaften darf.
Bitte folgende Petitionen unterschreiben:
https://www.patriotpetition.org/2025/09/01/der-digital-services-act-muss-weg-redefreiheit-jetzt/
https://www.change.org/p/verbieten-des-digital-services-act-17-02-2024
Digital Service Act
Ein Text zum Thema - die Parallelen zu Luthers Zeiten und heute sind erschreckend:
1522 wurden in Brüssel die Reformatoren Johann von Esch und Heinrich Voes auf dem Scheiterhaufen hingerichtet, weil sie sich weigerten, ihre Thesen zu widerrufen.
Genau 500 Jahre später konstruierte die EU den Digital Service Act.
Als rechtswidrige Inhalte gelten nach Artikel 2 Ziffer h alle Informationen, die als solche oder durch ihre Bezugnahme auf eine Tätigkeit, einschließlich des Verkaufs von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen, nicht im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats stehen, ungeachtet des genauen Gegenstands oder der Art der betreffenden Rechtsvorschriften. Das bedeutet im Klartext, dass es schwierig wird, missbräuchliches Unionsrecht zu kritisieren. Man hat ja während der Coronazeit gesehen, wie nötig das ist.
Ursula von der Leyen soll sogar behauptet haben – ob der Film echt ist weiss ich nicht, aber zuzutrauen ist es ihr – die Meinungsfreiheit sei wie ein Virus gegen den man die Gesellschaft impfen müsste.
https://x.com/RadioGenoa/status/1928554407014039557
Einen ähnlichen Film gibt es auch von António Guterres:
https://x.com/elonmusk/status/1929914787863114227
https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/code-conduct-countering-illegal-hate-speech-online
Mit dem Digital Service Act bedroht man unter anderem Musk und seine Plattform X. Da das eine amerikanische Firma ist, ist die Macht der EU da begrenzt. Diese genügt aber immer noch dafür, Konten willkürlich löschen zu lassen und Reichweiten zu beschränken oder unerwünschte Kommentare stummzuschalten, was den mittelalterlichen und späteren Bücherverbrennungen entspricht.
Umsetzung in Deutschland
Das Digitale-Dienste-Gesetz trat am 14. Mai in Kraft und passt das nationale deutsche Recht dem EU-Digital-Service-Act an. Damit gelten das Telemediengesetz sowie der überwiegende Teil des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes nicht mehr. Die bestehenden Vorgaben sind nun unmittelbar durch den DSA oder durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) geregelt.
Das Bundeskriminalamt (BKA) nimmt Meldungen bei Verdacht auf Straftaten im Netz entgegen und geht strafbaren Inhalten nach. Auf Initiative des Deutschen Bundestags soll die Bundesregierung jedes Jahr einen Bericht über Art und Anzahl entsprechender Meldungen beim BKA vorlegen – erstmals zum 30. Juni 2025.
Informationen
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/digitalisierung/gesetz-ueber-digitale-dienste-2140944
https://www.gesetze-im-internet.de/ddg/index.html#BJNR0950B0024BJNE001000000