Text von Regula Heinzelmann
29. Januar 2026
Kommentare kursiv
Die EU hat das Mercosur-Abkommen Ende Januar 2026 unterzeichnet. Das EU-MERCOSUR-Abkommen gliedert sich in zwei Teile: ein umfassendes Partnerschaftsabkommen und ein Interim-Handelsabkommen. Das Interim-Handelsabkommen umfasst ausschliesslich den Handelsteil des MERCOSUR-Abkommens und gilt als sogenanntes „EU-only-Abkommen“. Es soll also bis zum vollständigen Inkrafttreten des Partnerschaftsabkommens als eigenständiges Abkommen fungieren. Eine Ratifizierung durch die EU-Mitgliedstaaten ist nicht erforderlich.
https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=COM(2025)357&lang=de
Abkommen mit der EFTA
Die EFTA, zu der meine Heimat Schweiz gehört, hat Mercosur auch unterzeichnet und das Hauptabkommen und die Anhänge vollständig publiziert. Für die Schweiz ist Mercosur eine Alternative zu den sehr ungünstigen neuen Verträgen mit der EU, die das Volk hoffentlich massiv ablehnen wird.
Informationen hier:
https://www.europa-konzept.eu/politik-neues-europa-pneu/nein-zu-den-verträgen-eu-schweiz/
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das EFTA-Abkommen.
http://www.efta.int/trade-relations/free-trade-network/mercosur
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/mercosur-auf-dem-weg-2398594
Die EFTA- und Mercosur-Staaten haben die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen am 2. Juli 2025 nach acht Jahren abgeschlossen und am 16. September 2025 unterzeichnet. Die Vertragspartner von Mercosur sind die Staaten Brasilien, Argentinien, Uruguay und Paraguay. Diese sind mit 270 Mio. Einwohnern schon ein wichtiger Zielmarkt mit grossem Wachstumspotential für die EFTA-Exportwirtschaft.
Das Abkommen regelt mehrere Bereiche in einem Hauptabkommen und teilweise umfangreichen Anhängen, vor denen einzelne extra auf einzelne Länder abgestimmt sind: Handel mit Waren und Dienstleistungen, Investitionen, nachhaltige Entwicklung, Schutz des geistigen Eigentums, Abbau von Handelshemmnissen und Dumpingangebote. Ein Anhang befasst sich mit den Mechanismen der Streitbeilegung.
Das Abkommen ist so komplex, dass es schwierig ist, den Überblick zu bekommen. Bestimmungen über einzelne Bereiche muss man aus mehreren Anhängen heraussuchen. Bei der EFTA gibt es ein ausführliches Hauptdokument, bei der EU nur ein kurzes und 10 Anhänge.
Aber es ist richtig, wenn man in Europa mit den betreffenden Ländern ein Abkommen schliesst als dass man die Wirtschaft dort den Chinesen überlässt.
Hauptziele
Die Vertragsparteien errichten hiermit eine Freihandelszone gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens, die auf den Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften und der Achtung demokratischer Grundsätze und Menschenrechte beruht, um Wohlstand und nachhaltige Entwicklung zu fördern (Artikel 1.1).
Die Ziele dieses Abkommens sind (Artikel 1.2):
Der geografische Anwendungsbereich umfasst das Staatsgebiet, die Binnengewässer und das Küstenmeer eines Vertragsstaates sowie den Luftraum über dem Staatsgebiet eines Vertragsstaates gemäss dem Völkerrecht, sowie die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel eines Vertragsstaates gemäss dem Völkerrecht.
Dieses Abkommen gilt für die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und den einzelnen MERCOSUR-Staaten andererseits, aber weder für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten noch für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den MERCOSUR-Staaten, sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist (Artikel 1.3).
Jeder Staat, der Mitglied der EFTA oder des MERCOSUR wird, kann diesem Abkommen beitreten (Art. 16.3).
Zölle und Steuern
Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung (Artikel 2.2). Artikel III des GATT 1994 gilt für dieses Kapitel und wird hiermit in dieses Abkommen aufgenommen und ist dessen Bestandteil (Artikel 2.2.). Art. III des GATT regelt die Gleichbehandlung mit lnlandswaren in Bezug auf die Besteuerung und andere gesetzliche Bestimmungen.
Steuern und andere Abgaben der Vertragspartner werden nicht auf die eingeführten oder inländischen Waren zum Zwecke des Schutzes der inländischen Erzeugung angewendet. Das gilt auch für Vorschriften bezüglich des Verkaufs, des Verkaufsangebotes, des Ankaufs, der Beförderung, der Verteilung oder Verwendung von Erzeugnissen auf dem Inlandsmarkt sowie die inländischen Kontrollmassnahmen bezüglich der Mengen oder der einzuhaltenden Verhältnisse bei der Mischung, der Verarbeitung oder Verwendung bestimmter Erzeugnisse.
Wettbewerb und Antidumping
Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Bekämpfung wettbewerbswidriger Praktiken zusammen und konsultieren sich, um diese Praktiken oder ihre nachteiligen Auswirkungen auf den Handel zu beenden (Art. 12.2). Ist ein Vertragsstaat nach der Zusammenarbeit oder Konsultationen (Zusammenarbeit) der Ansicht, dass eine bestimmte Praxis den Handel weiterhin beeinträchtigt, kann er Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss beantragen. Dieser Antrag muss die Gründe für die Konsultationen enthalten.
Bei der Anwendung bilateraler Schutzmassnahmen sollte ein Vertragsstaat sicherstellen, dass bestehende Handelsströme, die der inländischen Industrie des einführenden Vertragsstaats keinen erheblichen Schaden zufügen oder zuzufügen drohen, erhalten bleiben (Artikel 4.4.). Der Vertragsstaat, der eine bilaterale Schutzmassnahme anwendet, sollte, soweit möglich, eine Einfuhrquote für das betreffende Produkt festlegen, innerhalb derer dieses Produkt weiterhin von der vereinbarten Präferenz gemäss diesem Abkommen profitiert.
Die Antidumping Regeln sollten auch die europäische Landwirtschaft schützen. Die intensiven Bauernproteste in den EU Ländern sind ein Indiz dafür, dass das im landwirtschaftlichen Bereich nicht der Fall ist. Auch die EFTA-Länder, auch die Schweiz, müssen auf die Umsetzung von Antidumping-Regeln achten.
Abbau von technischen Handelshemmnissen
Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit, um die Entstehung technischer Handelshemmnisse zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien im Einzelfall auf die Ermittlung, Förderung, Entwicklung und Umsetzung handelserleichternder Initiativen hinarbeiten (Artikel 5.4).
Eine Vertragspartei kann den anderen Vertragsparteien handelserleichternde Massnahmen für bestimmte Produkte oder Sektoren in den von diesem Kapitel erfassten Bereichen vorschlagen.
Die Vertragsparteien werden bei der Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften die im TBT-Übereinkommen vorgesehenen bewährten regulatorischen Verfahren bestmöglich anwenden, beispielsweise durch die Bevorzugung leistungsbasierter technischer Vorschriften, die Durchführung von Folgenabschätzungen oder die Konsultation von Interessengruppen (Art. 5.5).
Nachhaltigkeit
Die Vertragsstaaten fördern eine nachhaltige Entwicklung, die die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimensionen umfasst, wobei alle drei voneinander abhängig sind und sich gegenseitig verstärken. Sie unterstreichen den Nutzen der Zusammenarbeit in handelsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen als Teil eines globalen Ansatzes für Handel und nachhaltige Entwicklung (Art. 13.2) und halten sich dabei auch an internationale Abkommen wie z.B. die ILO-Erklärungen und Klimavereinbarungen.
Jeder Vertragsstaat strebt danach, dass seine nationalen Gesetze, Richtlinien und Verfahren ein hohes Niveau des Umwelt- und Arbeitsschutzes gewährleisten und mit internationalen Vereinbarungen übereinstimmen.
Das Abkommen enthält auch Vereinbarungen über Natur und Tierschutz, z.B. über Zusammenarbeit im Kampf gegen Antibiotikaresistenz (Art. 7.1). „Die Vertragsstaaten erkennen an, dass Antibiotikaresistenz eine ernsthafte Bedrohung für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt.“
Wichtig ist, dass das Abkommen nicht dazu ermutigt, noch weitere Regenwälder abzuholzen, um Flächen für billige landwirtschaftliche Produkte zu erhalten.
Marktzugang
Hinsichtlich des Marktzugangs gewährt jeder Vertragsstaat den Dienstleistungen und Dienstleistungsanbietern eines anderen Vertragsstaats eine mindestens ebenso günstige Behandlung wie sie ihm selber gewährt wird. Zum Zwecke der Erfüllung seiner jeweiligen Standards oder Kriterien für die Zulassung, Lizenzierung oder Zertifizierung von Dienstleistungsanbietern berücksichtigt jeder Vertragsstaat gebührend alle Anfragen eines anderen Vertragsstaats auf Anerkennung der in diesem Vertragsstaat erworbenen Ausbildung oder Erfahrung, der erfüllten Anforderungen oder der erteilten Lizenzen oder Zertifizierungen. Eine solche Anerkennung kann auf einer Vereinbarung oder Übereinkunft mit dem betreffenden Vertragsstaat beruhen oder eigenständig erfolgen (Art. 8.8).
Weiter gibt es Vorschriften über die Verfahren zur Anerkennung von Dienstleistungesanbietern und über natürliche Personen, die in den betreffenden Ländern arbeiten wollen. Monopolanbieter einer Dienstleistung dürfen im Hoheitsgebiet in einem Vertragsstaat dessen Verpflichtungen nicht verletzen.
Schutz des geistigen Eigentums
Die Vertragsstaaten gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und sehen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, einschliesslich Fälschung und Piraterie, auch gemäss internationalen Abkommen vor (Art. 10).
Jeder Vertragsstaat kann die geeignete Methode zur Umsetzung dieses Kapitels, des Anhangs XVII (Rechte an geistigem Eigentum) und des Anhangs frei bestimmen.
Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit
Die Bestimmungen über Ursprungsregeln und Verfahren der administrativen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten sind in Anhang I (Ursprungsregeln) enthalten.
Die Herkunftsanforderungen sind im Anhang I geregelt. Es wird definiert, wann ein Produkt aus einem der Herkunftsländer stammend gilt, z.B. wenn es in einem EFTA-Staat oder MERCOSUR ausschliesslich aus Rohstoffen hergestellt wurde, die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat oder MERCOSUR haben. Für die Ursprungserklärung gibt es Formulare.
Die Ursprungserzeugnisse, für die in einem EFTA- oder MERCOSUR-Staat eine Zollpräferenz beantragt wird, müssen mit den Erzeugnissen identisch sein, die aus einem anderen EFTA- oder MERCOSUR-Staat exportiert wurden. Sie dürfen vor der Anmeldung zur Zollpräferenz in keiner Weise verändert oder umgewandelt werden.
Streitregelung
Im Anhang XIX wird das Verfahren bei Konflikten geregelt. Eine Partei, die behauptet, eine Massnahme einer anderen Partei sei mit diesem Abkommen unvereinbar oder eine Ausnahme, trägt die Beweislast.
Das Schiedsgericht sollte sich gegebenenfalls mit den Streitparteien beraten und ihnen ausreichende Möglichkeiten zur Entwicklung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung bieten.Text von Regula Heinzelmann
29. Januar 2026
Kommentare kursiv
Die EU hat das Mercosur-Abkommen Ende Januar 2026 unterzeichnet. Das EU-MERCOSUR-Abkommen gliedert sich in zwei Teile: ein umfassendes Partnerschaftsabkommen und ein Interim-Handelsabkommen. Das Interim-Handelsabkommen umfasst ausschliesslich den Handelsteil des MERCOSUR-Abkommens und gilt als sogenanntes „EU-only-Abkommen“. Es soll also bis zum vollständigen Inkrafttreten des Partnerschaftsabkommens als eigenständiges Abkommen fungieren. Eine Ratifizierung durch die EU-Mitgliedstaaten ist nicht erforderlich.
https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=COM(2025)357&lang=de
Abkommen mit der EFTA
Die EFTA, zu der meine Heimat Schweiz gehört, hat Mercosur auch unterzeichnet und das Hauptabkommen und die Anhänge vollständig publiziert. Für die Schweiz ist Mercosur eine Alternative zu den sehr ungünstigen neuen Verträgen mit der EU, die das Volk hoffentlich massiv ablehnen wird.
Informationen hier:
https://www.europa-konzept.eu/politik-neues-europa-pneu/nein-zu-den-verträgen-eu-schweiz/
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das EFTA-Abkommen.
http://www.efta.int/trade-relations/free-trade-network/mercosur
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/mercosur-auf-dem-weg-2398594
Die EFTA- und Mercosur-Staaten haben die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen am 2. Juli 2025 nach acht Jahren abgeschlossen und am 16. September 2025 unterzeichnet. Die Vertragspartner von Mercosur sind die Staaten Brasilien, Argentinien, Uruguay und Paraguay. Diese sind mit 270 Mio. Einwohnern schon ein wichtiger Zielmarkt mit grossem Wachstumspotential für die EFTA-Exportwirtschaft.
Das Abkommen regelt mehrere Bereiche in einem Hauptabkommen und teilweise umfangreichen Anhängen, vor denen einzelne extra auf einzelne Länder abgestimmt sind: Handel mit Waren und Dienstleistungen, Investitionen, nachhaltige Entwicklung, Schutz des geistigen Eigentums, Abbau von Handelshemmnissen und Dumpingangebote. Ein Anhang befasst sich mit den Mechanismen der Streitbeilegung.
Das Abkommen ist so komplex, dass es schwierig ist, den Überblick zu bekommen. Bestimmungen über einzelne Bereiche muss man aus mehreren Anhängen heraussuchen. Bei der EFTA gibt es ein ausführliches Hauptdokument, bei der EU nur ein kurzes und 10 Anhänge.
Aber es ist richtig, wenn man in Europa mit den betreffenden Ländern ein Abkommen schliesst als dass man die Wirtschaft dort den Chinesen überlässt.
Hauptziele
Die Vertragsparteien errichten hiermit eine Freihandelszone gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens, die auf den Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften und der Achtung demokratischer Grundsätze und Menschenrechte beruht, um Wohlstand und nachhaltige Entwicklung zu fördern (Artikel 1.1).
Die Ziele dieses Abkommens sind (Artikel 1.2):
Der geografische Anwendungsbereich umfasst das Staatsgebiet, die Binnengewässer und das Küstenmeer eines Vertragsstaates sowie den Luftraum über dem Staatsgebiet eines Vertragsstaates gemäss dem Völkerrecht, sowie die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel eines Vertragsstaates gemäss dem Völkerrecht.
Dieses Abkommen gilt für die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und den einzelnen MERCOSUR-Staaten andererseits, aber weder für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten noch für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den MERCOSUR-Staaten, sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist (Artikel 1.3).
Jeder Staat, der Mitglied der EFTA oder des MERCOSUR wird, kann diesem Abkommen beitreten (Art. 16.3).
Zölle und Steuern
Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung (Artikel 2.2). Artikel III des GATT 1994 gilt für dieses Kapitel und wird hiermit in dieses Abkommen aufgenommen und ist dessen Bestandteil (Artikel 2.2.). Art. III des GATT regelt die Gleichbehandlung mit lnlandswaren in Bezug auf die Besteuerung und andere gesetzliche Bestimmungen.
Steuern und andere Abgaben der Vertragspartner werden nicht auf die eingeführten oder inländischen Waren zum Zwecke des Schutzes der inländischen Erzeugung angewendet. Das gilt auch für Vorschriften bezüglich des Verkaufs, des Verkaufsangebotes, des Ankaufs, der Beförderung, der Verteilung oder Verwendung von Erzeugnissen auf dem Inlandsmarkt sowie die inländischen Kontrollmassnahmen bezüglich der Mengen oder der einzuhaltenden Verhältnisse bei der Mischung, der Verarbeitung oder Verwendung bestimmter Erzeugnisse.
Wettbewerb und Antidumping
Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Bekämpfung wettbewerbswidriger Praktiken zusammen und konsultieren sich, um diese Praktiken oder ihre nachteiligen Auswirkungen auf den Handel zu beenden (Art. 12.2). Ist ein Vertragsstaat nach der Zusammenarbeit oder Konsultationen (Zusammenarbeit) der Ansicht, dass eine bestimmte Praxis den Handel weiterhin beeinträchtigt, kann er Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss beantragen. Dieser Antrag muss die Gründe für die Konsultationen enthalten.
Bei der Anwendung bilateraler Schutzmassnahmen sollte ein Vertragsstaat sicherstellen, dass bestehende Handelsströme, die der inländischen Industrie des einführenden Vertragsstaats keinen erheblichen Schaden zufügen oder zuzufügen drohen, erhalten bleiben (Artikel 4.4.). Der Vertragsstaat, der eine bilaterale Schutzmassnahme anwendet, sollte, soweit möglich, eine Einfuhrquote für das betreffende Produkt festlegen, innerhalb derer dieses Produkt weiterhin von der vereinbarten Präferenz gemäss diesem Abkommen profitiert.
Die Antidumping Regeln sollten auch die europäische Landwirtschaft schützen. Die intensiven Bauernproteste in den EU Ländern sind ein Indiz dafür, dass das im landwirtschaftlichen Bereich nicht der Fall ist. Auch die EFTA-Länder, auch die Schweiz, müssen auf die Umsetzung von Antidumping-Regeln achten.
Abbau von technischen Handelshemmnissen
Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit, um die Entstehung technischer Handelshemmnisse zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien im Einzelfall auf die Ermittlung, Förderung, Entwicklung und Umsetzung handelserleichternder Initiativen hinarbeiten (Artikel 5.4).
Eine Vertragspartei kann den anderen Vertragsparteien handelserleichternde Massnahmen für bestimmte Produkte oder Sektoren in den von diesem Kapitel erfassten Bereichen vorschlagen.
Die Vertragsparteien werden bei der Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften die im TBT-Übereinkommen vorgesehenen bewährten regulatorischen Verfahren bestmöglich anwenden, beispielsweise durch die Bevorzugung leistungsbasierter technischer Vorschriften, die Durchführung von Folgenabschätzungen oder die Konsultation von Interessengruppen (Art. 5.5).
Nachhaltigkeit
Die Vertragsstaaten fördern eine nachhaltige Entwicklung, die die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimensionen umfasst, wobei alle drei voneinander abhängig sind und sich gegenseitig verstärken. Sie unterstreichen den Nutzen der Zusammenarbeit in handelsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen als Teil eines globalen Ansatzes für Handel und nachhaltige Entwicklung (Art. 13.2) und halten sich dabei auch an internationale Abkommen wie z.B. die ILO-Erklärungen und Klimavereinbarungen.
Jeder Vertragsstaat strebt danach, dass seine nationalen Gesetze, Richtlinien und Verfahren ein hohes Niveau des Umwelt- und Arbeitsschutzes gewährleisten und mit internationalen Vereinbarungen übereinstimmen.
Das Abkommen enthält auch Vereinbarungen über Natur und Tierschutz, z.B. über Zusammenarbeit im Kampf gegen Antibiotikaresistenz (Art. 7.1). „Die Vertragsstaaten erkennen an, dass Antibiotikaresistenz eine ernsthafte Bedrohung für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt.“
Wichtig ist, dass das Abkommen nicht dazu ermutigt, noch weitere Regenwälder abzuholzen, um Flächen für billige landwirtschaftliche Produkte zu erhalten.
Marktzugang
Hinsichtlich des Marktzugangs gewährt jeder Vertragsstaat den Dienstleistungen und Dienstleistungsanbietern eines anderen Vertragsstaats eine mindestens ebenso günstige Behandlung wie sie ihm selber gewährt wird. Zum Zwecke der Erfüllung seiner jeweiligen Standards oder Kriterien für die Zulassung, Lizenzierung oder Zertifizierung von Dienstleistungsanbietern berücksichtigt jeder Vertragsstaat gebührend alle Anfragen eines anderen Vertragsstaats auf Anerkennung der in diesem Vertragsstaat erworbenen Ausbildung oder Erfahrung, der erfüllten Anforderungen oder der erteilten Lizenzen oder Zertifizierungen. Eine solche Anerkennung kann auf einer Vereinbarung oder Übereinkunft mit dem betreffenden Vertragsstaat beruhen oder eigenständig erfolgen (Art. 8.8).
Weiter gibt es Vorschriften über die Verfahren zur Anerkennung von Dienstleistungesanbietern und über natürliche Personen, die in den betreffenden Ländern arbeiten wollen. Monopolanbieter einer Dienstleistung dürfen im Hoheitsgebiet in einem Vertragsstaat dessen Verpflichtungen nicht verletzen.
Schutz des geistigen Eigentums
Die Vertragsstaaten gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und sehen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, einschliesslich Fälschung und Piraterie, auch gemäss internationalen Abkommen vor (Art. 10).
Jeder Vertragsstaat kann die geeignete Methode zur Umsetzung dieses Kapitels, des Anhangs XVII (Rechte an geistigem Eigentum) und des Anhangs frei bestimmen.
Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit
Die Bestimmungen über Ursprungsregeln und Verfahren der administrativen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten sind in Anhang I (Ursprungsregeln) enthalten.
Die Herkunftsanforderungen sind im Anhang I geregelt. Es wird definiert, wann ein Produkt aus einem der Herkunftsländer stammend gilt, z.B. wenn es in einem EFTA-Staat oder MERCOSUR ausschliesslich aus Rohstoffen hergestellt wurde, die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat oder MERCOSUR haben. Für die Ursprungserklärung gibt es Formulare.
Die Ursprungserzeugnisse, für die in einem EFTA- oder MERCOSUR-Staat eine Zollpräferenz beantragt wird, müssen mit den Erzeugnissen identisch sein, die aus einem anderen EFTA- oder MERCOSUR-Staat exportiert wurden. Sie dürfen vor der Anmeldung zur Zollpräferenz in keiner Weise verändert oder umgewandelt werden.
Streitregelung
Im Anhang XIX wird das Verfahren bei Konflikten geregelt. Eine Partei, die behauptet, eine Massnahme einer anderen Partei sei mit diesem Abkommen unvereinbar oder eine Ausnahme, trägt die Beweislast.
Das Schiedsgericht sollte sich gegebenenfalls mit den Streitparteien beraten und ihnen ausreichende Möglichkeiten zur Entwicklung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung bieten.
Ein Text! Sie können ihn mit Inhalt füllen, verschieben, kopieren oder löschen.
Unterhalten Sie Ihren Besucher! Machen Sie es einfach interessant und originell. Bringen Sie die Dinge auf den Punkt und seien Sie spannend.