Die Tücken des Lissabonner Vertrages

Charta Grundrechte EU.pdf
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Regula Heinzelmann

 

10. April 2026

 

 

Der Lissabonner Vertrag wurde den Völkern Europas mit schönen Worten angepriesen. Mit dem Vertrag von Lissabon (Reformvertrag) soll die Europäische Union demokratischer, transparenter und effizienter werden, hiess es beispielsweise in der Denkschrift zum Vertrag von Lissabon des Deutschen Auswärtigen Amtes.

 

Beim Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft handelt es sich um ein unübersichtliches Sammelsurium verschiedener Bestandteile. Am Schluss dieses Dokuments findet man verschiedene Protokolle, die dem EU-Vertrag und anderen Verträgen beizufügen seien. Schon rein redaktionell ist das eine Zumutung für die Bürger.

 

Der Lissabonner Vertrag ist sicher eines nicht: Eine Verfassung, in der grundlegende Rechte und Pflichten der Staatsbürger übersichtlich und einheitlich festgelegt werden.

 

https://www.europarl.europa.eu/about-parliament/de/in-the-past/the-parliament-and-the-treaties/treaty-of-lisbon

 

Für die Bürgerrechte gilt die Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:12012P/TXT

 

 

Einschränkung der Grundrechte

 

Die Grundrechte werden in der Charta schön präsentiert, aber Achtung! In Artikel 52 steht: Die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung dieser Charta verfasst wurden, sind von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen.

 

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32007X1214(01)

 

Es lohnt sich, diese Erläuterungen genau anzusehen. Im folgenden nur einige prägnante Bestimmungen.

 

In der Erläuterung zu Artikel 2, Recht auf Leben, heisst es: Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt, aber die in der EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHKONVENTION EMRK enthaltenen „Negativdefinitionen“ seien zu beachten. Eine Tötung wird nicht als Verletzung des Rechts auf Leben betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um

  • jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen
  • jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern
  • einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen

 

 

Schleichende Freiheitsbeschränkungen

 

Noch heimtückischer sind die Einschränkungen anderer Freiheiten, die nach den Erläuterungen zur Charta möglich sind. Einige mögen zwar auf den ersten Blick einleuchten, aber es ist notwendig sie zu hinterfragen.

 

Beispielsweise heisst es zu den Artikels 7 der Charta über die Achtung des Privat- und Familienlebens und zu Artikel 12, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gewährleistet:

 

Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur (?) eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist

  • für die nationale oder öffentliche Sicherheit
  • für das wirtschaftliche Wohl des Landes – wozu braucht es da Eingriffe ins Privatleben?
  • zur Aufrechterhaltung der Ordnung: Ist damit bloss die öffentliche Ordnung gemeint oder will man die staatlichen Strukturen vor Veränderung schützen?
  • zur Verhütung von Straftaten
  • zum Schutz der Gesundheit oder der Moral – soll das etwa eine Gesundheitstyrannei, zu der wir schon auf dem Weg sind, ermöglichen und was versteht man unter Moral?
  • zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer

 

Speziell zu beachten ist die Erläuterung zu Artikel 11 über Freiheit der Meinungsäusserung und Informationsfreiheit: „Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“

 

Solche schwammigen Formulierungen ermöglichen eine gefährliche schleichende Einschränkung der Grundfreiheiten, wobei man den EU-Bürgern weiszumachen versucht, dass sie in einer freiheitlichen Demokratie leben.

 

Das passiert ja bereits in grossem Stil. Gesetze wie Digital Service Act, das orwellistische Medienfreiheitsgesetz und Manipulationen der Informations- und Meinungsfreiheit in der EU beschränken die bürgerlichen Freiheiten der Bürger. Die Chatkontrolle wurde vom europäischen Parlament gerade noch knapp abgelehnt, aber es drohen die E-ID und der digitale Euro als Überwachungsinstrumente.

 

Informationen dazu in folgenden Links:

 

https://www.europa-konzept.eu/geben-sie-gedankenfreiheit-schiller/eu-contra-informationsfreiheit/

 

https://www.europa-konzept.eu/geben-sie-gedankenfreiheit-schiller/digitale-diktatur/

 

 

Lissabonner Vertrag: Ersatz für gescheiterte Verfassung?

 

Man kann sich fragen, ob Verträge dieser Art ohne Volksentscheid legitimiert sind. In Deutschland gab es eine Diskussion im Bundestag darüber, siehe Dokument oben. Nach Verfassungsgericht war das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit dem Grundgesetz vereinbar.

 

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2009/bvg09-072.html?nn=148438

 

Am Anfang dieses Jahrhunderts plante man eine Verfassung für die EU. Die Regierungskonferenz von Oktober 2003 bis Juli 2004 einigte sich nach mehreren Anläufen auf den Vertrag über eine Verfassung für Europa. Dieser Verfassungsvertrag sollte die Gesamtheit der in den letzten 50 Jahren geschlossenen Verträge ersetzen, mit Ausnahme des Euratom-Vertrags.  Ab 2007 sollte der Verfassungsvertrag in Kraft treten. Dafür war es notwendig, dass er von jedem Unterzeichnerstaat nach dem in seiner Verfassung vorgeschriebenen Verfahren angenommen (ratifiziert) wurde.

 

Nachdem der Ratifizierungsprozess in mehreren Ländern erfolgreich verlaufen war, kam er im Frühjahr 2005 ins Stocken. Franzosen und Niederländer lehnten die Verfassung in Volksabstimmungen im Mai und Juni 2005 ab. Die weitere Zukunft des Verfassungsprojekts war damit unklar. Denn nur wenn alle Staaten den Vertrag ratifizierten, konnte er in Kraft treten.

 

Die EU-Politiker setzten auf den Faktor Zeit: Nach dem Nein der Niederländer und Franzosen zum neuen EU-Vertrag verständigten sich die Staats- und Regierungschef auf eine «Auszeit» bis Juni 2006. Die Zeit sollte für "Dialog und Debatte" mit den Bürgern Europas genutzt werden. Unter deutscher Ratspräsidentschaft im Jahr 2007 kam der Reformprozess der EU wieder in Gang. Dieser führte zum Vertrag von Lissabon, der seit dem 01.Dezember 2009 in Kraft ist.

 

https://www.eu-info.de/europa/eu-vertraege/EU-Verfassung/

 

https://www.eu-info.de/europa/eu-vertraege/Vertrag-Lissabon/vertrag-von-lissabon/

 

Der Text des Lissabonner Vertrages wurde von den Staats- und Regierungschefs auf einer Tagung am 18. und 19. Oktober 2007 in Lissabon verabschiedet. Der Vertrag trat am 1. Dezember 2009 in Kraft, nachdem er von allen 27 Mitgliedstaaten ratifiziert worden war. Durch Volksentscheid beschlossen wurde dieser Vertrag nur in Irland, in den anderen Ländern genügte ein Parlamentsentscheid. Man kann sich aber ernsthaft fragen, ob für die Gültigkeit so wichtiger Verträge nicht zwingend Volksentscheide nötig wären.

 

 

 

 

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